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Landgericht Potsdam, Beschluss vom 02.06.2015
- 24 Qs 110/14 -
Tag-Schriftzug dient zur Identifizierung von Graffiti-Sprühern im Strafprozess
Mit individueller Unterschrift vergleichbarer Beweiswert
Zur Überführung von Graffiti-Sprühern in einem Strafprozess kann der Tag-Schriftzug dienen. Denn diesem kommt ein vergleichbarer Beweiswert wie eine individuelle Unterschrift zu. Dies hat das Landgericht Potsdam entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft Potsdam im Juni 2014 gegen mehrere Personen Anklage wegen
Hinreichender Tatverdacht aufgrund Tag-Schriftzugs
Das Landgericht Potsdam entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Anklage sei zuzulassen. Die Voraussetzungen zur Eröffnung des Hauptverfahrens liegen vor. Die Beschuldigten seien aufgrund der an den Waggons angebrachten Tag-Schriftzüge hinreichend tatverdächtigt.
Zuordnung eines Graffitis zu bestimmtem Sprayer mittels "Tags"
In der Graffitiszene gelte die Regel, so das Landgericht, dass ein Tag-Schriftzug nur von einem Graffiti-Sprüher benutzt werde und daher individuell zugeordnet werden könne (vgl. LG Berlin, Urt. v. 11.08.2005 - (524) - 21 Ju Js 783/03 (35/05) -). Im Graffiti-Jargon sei das "Tag" ein Signaturkürzel des Graffiti-Sprühers und stelle ein Pseudonym dar. Es werde häufig als
Tag-Schriftzug vergleichbar mit individueller Unterschrift
Das Landgericht folgte nicht der Ansicht des Landgerichts Offenburg, wonach dem "Tag" für die Frage der Täterschaft lediglich eine Indizwirkung zu komme (LG Offenburg, Beschl. v. 15.01.2002 - 8 KLs 5 Js 11475/99 Hw -). Aufgrund der Gepflogenheiten in der Graffiti-Szene sei der Beweiswert eines "Tags" vergleichbar mit derjenigen einer individuellen
Kein Rückschluss auf Urheberschaft durch Crew-Signatur
Nach Auffassung des Landgerichts lasse dagegen eine Crew-Signatur keinen Rückschluss auf die Urheberschaft zu. Denn diese werde nicht nur von einem, sondern von mehreren Sprayern einer "Crew" verwendet. Die Verwendung eines Crew-Kürzels lasse also nur den Rückschluss auf eine Gruppe zu, nicht jedoch auf eine bestimmte einzelne Person.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2018
Quelle: Landgericht Potsdam, ra-online (zt/ZMR 2016, 339/rb)
- Landgericht Potsdam, Beschluss vom 27.11.2014
[Aktenzeichen: 26 Ds 17/14]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2015, Seite: 270 DWW 2015, 270 | Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)
Jahrgang: 2015, Seite: 339 NStZ-RR 2015, 339 | Zeitschrift: StrafRechtsReport (StRR)
Jahrgang: 2015, Seite: 462 StRR 2015, 462 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2015, Seite: 513 WuM 2015, 513 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2016, Seite: 339 ZMR 2016, 339
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Dokument-Nr. 25635
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