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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2015
- 13 S 26/15 -
Eingeholtes Schadensgutachten muss gegnerischer Haftpflichtversicherung zur Prüfung günstigerer Verwertungsmöglichkeit eines Unfallfahrzeugs vorgelegt werden
Verzögerte Vorlage kann Verstoß gegen Schadensminderungspflicht darstellen
Holt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls für sein beschädigtes Fahrzeug ein Schadensgutachten ein, so ist er grundsätzlich im Rahmen seiner Obliegenheit zur Schadensminderung gemäß § 254 BGB verpflichtet, das Gutachten der gegnerischen Haftpflichtversicherung zeitnah vorzulegen. Diese wird dadurch in die Lage versetzt, das Vorliegen von günstigeren Verwertungsmöglichkeiten zu prüfen. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam nach es einem
Keine Verzögerung der Weiterleitung eines eingeholten Schadensgutachtens
Das Landgericht Saarbrücken führte zum Fall aus, dass der Geschädigte sein Fahrzeug zwar jederzeit und unabhängig davon verkaufen dürfe, ob er zuvor ein
Weiterleitung im Regelfall für Geschädigten nicht unzumutbar
Die
Kein Verstoß gegen Schadensminderungspflicht
Dem Geschädigten sei kein Verstoß gegen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2017
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht St. Ingbert, Urteil vom 29.12.2014
[Aktenzeichen: 9 C 49/14 (10)]
Jahrgang: 2016, Seite: 475 NJW-RR 2016, 475 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 373 NZV 2016, 373 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2016, Seite: 1457 VersR 2016, 1457
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Dokument-Nr. 24727
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