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Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 19.05.2014
- 11 O 103/14 -
Eintrag eines Rechtsanwalts in Online-Anwaltsverzeichnis bedarf Impressum nach § 5 TMG
Angabe der angehörigen Kammer, des die Berufsbezeichnung verleihenden Staats und der berufsrechtlichen Regelungen
Der Eintrag eines Rechtsanwalts in einem Online-Anwaltsverzeichnis bedarf ein Impressum nach § 5 TMG. Es muss daher angegeben werden, welcher Kammer der Anwalt angehört, von welchem Staat ihm die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" verliehen wurde und welche berufsrechtlichen Regelungen gelten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein
Verstoß gegen Telemediengesetz lag vor
Nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart habe der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2014
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18411
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