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Amtsgericht Dresden, Urteil vom 02.10.2008
- 145 C 5372/08 -
Vermieter will Teppichboden durch Laminat austauschen: Mieter kann abgenutzten Teppichboden eigenmächtig erneuern
Austausch eines Teppichbodens durch Laminat stellt anzukündigende Modernisierungsmaßnahme dar
Weigert sich ein Vermieter, einen abgenutzten Teppichboden auszutauschen und beabsichtigt er vielmehr die Verlegung von Laminat, so kann der Mieter den Teppichboden selbst erneuern und die Kosten dafür gemäß § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ersetzt verlangen. Der Austausch eines Teppichbodens durch Laminat stellt eine formell anzukündigende Modernisierungsmaßnahme dar. Dies hat das Amtsgericht Dresden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangten die Mieter einer Wohnung in Dresden im Januar 2008 den
Anspruch auf Ersatz der Kosten für Erneuerung des Teppichbodens
Das Amtsgericht Dresden entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe nach § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die
Verlegung von Laminat anstatt Teppichs stellt Modernisierung dar
Der Vermieter habe sich nicht darauf berufen können, so das Amtsgericht, dass er den Einbau von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2018
Quelle: Amtsgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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Jahrgang: 2009, Seite: 913 GE 2009, 913
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Dokument-Nr. 25352
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