die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „abgenutzter Teppich“ veröffentlicht wurden
Landgericht Berlin, Beschluss vom 07.03.2018
- 64 S 184/17 -
Anspruch des Wohnungsmieters auf Erneuerung des Teppichbodens ab einem Alter von 10 Jahren
Kein Abzug "neu für alt" bei Anspruch auf Erstattung der Kosten für Teppichaustausch
Einem Wohnungsmieter steht ein Anspruch auf Erneuerung des Teppichbodens zu, wenn der Teppich bereits zehn Jahre alt ist. Verlangt der Mieter vom Vermieter die Erstattung der Kosten für einen eigenmächtigen Teppichaustausch, ist kein Abzug "neu für alt" vorzunehmen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Berliner Wohnungsmieterin von der Vermieterin den Austausch eines Teppichbodens verlangt. Der Teppich war bei Mietbeginn bereits mehr als 18 Jahre alt. Da sich die Vermieterin weigerte den Teppichboden zu erneuern, tauschte die Mieterin den Teppichboden selbst aus und klagte anschließend auf Erstattung der dadurch entstandenen Kosten. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beabsichtigte daher die Berufung der Vermieterin zurückzuweisen. Der Mieterin stehe der Anspruch... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Dresden, Urteil vom 02.10.2008
- 145 C 5372/08 -
Vermieter will Teppichboden durch Laminat austauschen: Mieter kann abgenutzten Teppichboden eigenmächtig erneuern
Austausch eines Teppichbodens durch Laminat stellt anzukündigende Modernisierungsmaßnahme dar
Weigert sich ein Vermieter, einen abgenutzten Teppichboden auszutauschen und beabsichtigt er vielmehr die Verlegung von Laminat, so kann der Mieter den Teppichboden selbst erneuern und die Kosten dafür gemäß § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ersetzt verlangen. Der Austausch eines Teppichbodens durch Laminat stellt eine formell anzukündigende Modernisierungsmaßnahme dar. Dies hat das Amtsgericht Dresden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangten die Mieter einer Wohnung in Dresden im Januar 2008 den Austausch des zehn Jahre alten Teppichbodens. Der Vermieter wollte aber keinen neuen Teppichboden verlegen. Er bot stattdessen die Verlegung von Laminat an. Damit waren wiederum die Mieter nicht einverstanden und ließen daher den Teppichboden selbst austauschen. Die dadurch entstandenen... Lesen Sie mehr
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 01.07.2015
- 13 S 154/14 -
Vermieter darf abgenutzten Teppichboden im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht nicht gegen den Willen des Mieters durch Laminatboden ersetzen
Verlegen von Laminat statt Teppich stellt vorher anzukündigende Modernisierungsmaßnahme dar
Muss ein Vermieter im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB einen abgenutzten Teppichboden ersetzen, darf er statt eines Teppichs nicht gegen den Willen des Mieters Laminat verlegen. Dies stellt vielmehr eine vorher anzukündigende Modernisierungsmaßnahme dar. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Wohnungsmieterin, dass der stark abgenutzte, 17 Jahre alte Teppichboden durch einen neuen Teppich ersetzt wird. Die Vermieterin war zwar dazu bereit, den alten Teppich zu entfernen, wollte aber statt eines neuen Teppichs vielmehr Laminat verlegen. Damit war aber die Mieterin nicht einverstanden und erhob daher Klage auf Austausch des Teppichbodens... Lesen Sie mehr
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Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 08.08.2011
- 13 C 91/11 -
Kein Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Austausch eines 7 Jahre alten Teppichbodens
Teppichboden nach sieben Jahren abgewohnt
Wirft der Vermieter dem Mieter eine Überbeanspruchung des Teppichbodens vor, so steht ihm dann kein Schadensersatzanspruch wegen des Austauschs des Teppichs zu, wenn der Teppichboden bereits sieben Jahre alt und damit bereits abgewohnt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall warf der Vermieter einer Wohnung seinem Mieter nach dessen Auszug vor, den Teppichboden in der Wohnung schuldhaft beschädigt zu haben. Der Vermieter nahm einen Austausch des Teppichbodens vor und zog die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 345,10 EUR von der Mietkaution ab. Damit war der Mieter jedoch nicht einverstanden. Er bestritt eine schuldhafte... Lesen Sie mehr
Landgericht Duisburg, Urteil vom 27.09.1988
- 7 S 529/87 -
Vermieter muss 15 Jahre alten Teppichboden aufgrund unfallträchtiger Wellenbildung austauschen
Neuverlegung eines Teppichs gehört zur Instandhaltungspflicht des Vermieters
Kommt es materialbedingt zu einer unfallträchtigen Wellenbildung eines 15 Jahre alten Teppichbodens, so muss der Vermieter diesen austauschen. Denn der Vermieter ist zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Duisburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangten die Mieter einer Wohnung von ihrem Vermieter den Austausch des rund 15 Jahre alten Teppichbodens. Bei diesem bildeten sich inzwischen materialbedingt Wellen, die zu einer Stolpergefahr führten. Der Vermieter lehnte eine Erneuerung jedoch ab. Er verwies auf die vielen Verschmutzungen und Flecken, die auf einen unsachgemäßen Gebrauch durch die... Lesen Sie mehr
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Amtsgericht Erfurt, Urteil vom 05.09.2008
- 2 C 1306/07 -
Erneuerung eines Teppichbodens aufgrund vertragsgemäßer Abnutzung stellt Schönheitsreparatur des Vermieters dar
Austausch eines verschlissenen Teppichs kann nicht auf Mieter übertragen werden
Die Erneuerung eines Teppichbodens aufgrund einer vertragsgemäßen Abnutzung stellt eine vom Vermieter auszuführende Schönheitsreparatur dar. Der Austausch eines verschlissenen Teppichs kann nicht auf den Mieter übertragen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Erfurt hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten im Jahr 2008 die Mieter einer Wohnung auf Erneuerung des in der Wohnung befindlichen etwa 12 Jahre alten Teppichbodens.Das Amtsgericht Erfurt entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen habe nach § 535 BGB ein Anspruch auf Austausch des verschlissenen Teppichs zugestanden. Wird ein Teppich durch den vertragsgemäßen... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 03.11.1983
- 3 C 304/83 -
Anspruch auf Schadenersatz bei Neuverlegung eines Teppichbodens aufgrund starker Verschmutzung
Erneuerung eines Teppichbodens stellt keine Renovierungsarbeit dar
Ist ein zum Zeitpunkt des Auszugs des Mieters etwa 10 Jahre alter Teppichboden stark verschmutzt und muss er daher neu verlegt werden, so hat der Mieter Schadenersatz zu leisten. Der Vermieter muss sich jedoch die Abnutzung durch den normalen Gebrauch anrechnen lassen. Zudem stellt die Neuverlegung eines Teppichbodens keine Renovierungsarbeit dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Freiburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall zog eine Mieterin im November 1982 aus der angemieteten Wohnung aus. Da der zum Zeitpunkt des Mietbeginns im Dezember 1973 neu verlegte Teppich nach dem Auszug stark verfleckt war und roch, tauschte die Vermieterin den Teppichboden aus. Die Kosten dafür verlangte sie von der Mieterin ersetzt. Da sich diese weigerte zu zahlen, kam es zur Klage.... Lesen Sie mehr
Landgericht Darmstadt, Urteil vom 06.09.2013
- 6 S 17/13 -
Von zerschlissenem Teppich ausgehende Stolpergefahr rechtfertigt Mietminderung von 5 % der Bruttomiete
Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB
Geht von einem alten zerschlissenen Teppich eine Stolpergefahr aus, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 5 % der Bruttomiete. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete. Hintergrund der Mietminderung war ein etwa 12 Jahre alter Teppichboden in einem Raum der Wohnung, der Wellen schlug und daher nach Ansicht des Mieters eine erhebliche Stolpergefahr dargestellt habe. Der Vermieter meinte, dass es sich lediglich um Gebrauchspuren handle und nur eine optische Beeinträchgigung... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.03.1991
- 30 REMiet 3/90 -
Erneuerung abgenutzter Teppichböden unterfällt nicht der Schönheitsreparaturklausel
Vermieter muss daher Kosten für den Austausch selber tragen
Die Erneuerung eines abgenutzten Teppichbodens wird nicht von der Schönheitsreparaturklausel erfasst. Der Vermieter hat daher selbst die Kosten für einen Austausch zu tragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall bewohnte eine Familie eine drei-Zimmer-Wohnung. Sämtliche Räume, bis auf das Bad und die Küche, waren mit Teppichen ausgelegt. Im Mietvertrag war unter anderem geregelt, dass "der Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt". Als die Mieter die Teppichböden von einer Firma reinigen lassen wollten, stellte sich heraus, dass dies aufgrund der altersbedingten... Lesen Sie mehr