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Landgericht Trier, Urteil vom 08.08.2015
- 5 O 68/15 -
Bürger hat keinen Anspruch auf Aufnahme in eine politische Partei
Aufnahmezwang von Mitgliedschaftsbewerbern im Grundgesetz nicht vorgesehen
Das Landgericht Trier hat entschieden, dass eine politische Partei weder verpflichtet ist, jeden Eintrittswilligen aufzunehmen, noch die entsprechende Ablehnung inhaltlich zu begründen.
Im zugrunde liegenden Streitfall erhob ein Bürger Leistungsklage auf Aufnahme in eine
Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden
Das Landgericht Trier wies die Klage jedoch ab. Gestützt wurde die Entscheidung auf § 10 Absatz 1 PartG, wonach die zuständigen Organe einer politischen
Regelung mit Grundgesetz vereinbar
Im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 29.7.1987, II ZR 295/86) vertrat das Landgericht die Auffassung, dass die Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Ein Aufnahmezwang von Mitgliedschaftsbewerbern sei im Grundgesetz nicht vorgesehen und lasse sich weder aus dem Gebot der innerparteilichen Demokratie (Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG) noch aus dem Grundrechtskatalog (insbes. Art. 2 I, 5, 8, 9, 38 GG) ableiten. Vielmehr ergebe sich aus dem Grundrecht der Parteien- und Vereinigungsfreiheit (Art. 9, 21 Abs. 1 S. 2 GG) die Freiheit, mit einem bestimmten Bürger gerade nicht zusammenarbeiten zu wollen.
Möglichkeit einer politischen Betätigung bleibt für Bürger weiterhin bestehen
Nach Auffassung des Landgerichts ist der Kläger dadurch keineswegs die Möglichkeit einer politischen Betätigung genommen. Er kann sich um die Mitgliedschaft in einer anderen politischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2015
Quelle: Landgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 21486
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