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Landgericht Zwickau, Urteil vom 22.04.2008
2 O 241/08 -

Landgericht Zwickau erlaubt die Namensnennung eines Stasi-IM in einer Ausstellung

Falsche Parteien verklagt

Das Landgericht Zwickau hat entschieden, dass in einer Ausstellung der Name eines früheren Stasi-IM genannt werden darf. Im zugrunde liegenden Fall geht es um die im Februar im Reichenbacher Rathaus eröffnete Ausstellung "Christliches Handeln in der DDR". Weder die Stadt Reichenbach noch der beklagte Heimatverein seien rechtlich für die Namensnennung des Mannes verantwortlich, begründete das Gericht seine Entscheidung. Ob die Meinungsfreiheit höher zu bewerten sei als der Schutz des Persönlichkeitsrechts, ließ das Gericht allerdings ausdrücklich offen. Dies werde erst im Hauptsacheverfahren entschieden.

Das Landgericht Zwickau hat mit seinem Endurteil die am 6.3.2008 erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.

Verletzt die Namensnennung das allgemeine Persönlichkeitsrecht?

In dem Zivilrechtsstreit geht es unter anderem um die Frage, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines ehemaligen informellen Mitarbeiters des vormaligen Staatssicherheitsdienstes der DDR die Nennung und Verwendung seines Namens im Rahmen einer Ausstellung über die Tätigkeit von informellen Mitarbeitern in der DDR verletzt wurde, mit der Folge, dass ein Unterlassungsanspruch gegen die Störer dieser Rechtsverletzung gegeben wäre. Das Gericht hat einen Unterlassungsanspruch verneint. Die in Anspruch genommen Beklagten seien keine Störer, also rechtlich nicht für die Namensnennung des Klägers verantwortlich. Die weitere Rechtsfrage, ob in diesem Fall das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers das Grundrecht der Beklagten auf Meinungsäußerungsfreiheit überwiege, lies das Gericht aus prozessualen Gründen offen.

Gericht prüft im einstweiligen Verfügungsverfahren nur summarisch

In prozessualer Hinsicht bestand die Besonderheit dieses Falles darin, dass es sich - auch noch bei dem vorliegenden Urteil - um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, bei dem die Sach- und Rechtslage durch das Gericht nur summarisch geprüft wird. Der Grund hierfür besteht darin, dass es sich um ein Eilverfahren handelt, bei dem eine schnelle Entscheidung durch das Gericht geboten ist, um eine drohende Rechtsverletzung des Klägers möglichst zu verhindern. Das Gericht ist deshalb gehalten, nach nur einem, kurzfristig anzuberaumenden Termin, ohne Beweisaufnahme in einem gesonderten Termin, zu entscheiden. Eine ausführliche Feststellung des Sachverhaltes durch das Gericht mit einem normalen Beweisaufnahmeverfahren findet nur im sog. Hauptsacheverfahren statt. Die Durchführung eines solchen Hauptsacheverfahrens liegt in den Händen der Parteien. Nur wenn eine der Parteien eine entsprechende Klageschrift bei Gericht einreicht, verhandelt das Gericht hierüber. Bislang ist eine solche Hauptsacheklage beim Landgericht Zwickau nicht anhängig.

Andere Entscheidung im Hauptsacheverfahren möglich

Aus Rechtsgründen ist es deshalb grundsätzlich möglich, dass das Gericht im Hauptsacheverfahren zu einer anderen Entscheidung gelangt, weil der durch Beweisaufnahme festgestellte Sachverhalt ein anderer ist, als im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren ohne Beweisaufnahme. Im Übrigen ist es auch im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren Sache der Parteien, dem Gericht den zu entscheiden Sachverhalt darzulegen (Beibringungsgrundsatz). Das Gericht darf nicht von sich aus den Sachverhalt ermitteln (Amtsermittlungsgrundsatz).

Die Verfügungsbeklagte zu 1) hat gegen die erlassene einstweilige Verfügung keinen Widerspruch eingelegt, weshalb hierüber das Gericht nicht zu verhandeln hatte. Nach der im Zivilprozessrecht geltenden Parteimaxime bestimmen die Prozessparteien und nicht das Gericht, ob und wie sich eine beklagte Partei im Rahmen einer Klage gegen den erhobenen Anspruch verteidigt. Bezüglich der Verfügungsbeklagten zu 2) und zu 3) hat das Gericht die erforderliche Passivlegitimation verneint.

Unter dem Oberbegriff der Sachbefugnis versteht man im Zivilprozessrecht die Rechtzuständigkeit der Parteien für den erhobenen Anspruch. Dem Kläger muss das geltend gemachte Recht gegen den Beklagten zustehen. Auf Seiten der Beklagten ist die sog. Passivlegitimation gegeben, wenn der Beklagte Schuldner des Klageanspruches ist. Die Sachlegitimation beantwortet die Frage nach der richtigen Partei. Bei einer fehlenden Sachbefugnis entweder der Klägerpartei oder der Beklagtenpartei ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Passivlegitimation sowohl der Beklagten zu 2) als auch der Beklagten zu 3) für nicht gegeben erachtet.

Stadt Reichenbach ist nicht passivlegitimiert

Die Verfügungsbeklagte zu 2) war nicht passivlegitimiert, weil es an der erforderlichen Störereigenschaft fehlte. Die Verfügungsbeklagte zu 2) sei weder Handlungs- noch Zustandsstörer. Denn die Unterlassung des behaupteten Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers kann nur von dem Störer dieses Rechtes beansprucht werden. Der Handlungsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung durch seine Handlung oder durch sein pflichtwidriges Unterlassen adäquat verursacht hat. Für das Gericht war nach der mündlichen Verhandlung erwiesen, dass die Stadt Reichenbach die Ausstellungsräume nur mietweise zur Verfügung gestellt hatte ohne für den Inhalt der Ausstellung verantwortlich zu sein. Die Stadt Reichenbach war auch nicht deshalb Zustandsstörer, weil die Schautafeln von deren Inhalt die behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzung ausgehen sollte, nicht im Eigentum der Verfügungsbeklagten zu 2) standen.

Eine Verantwortlichkeit der Stadt Reichenbach als Zustandsstörer ergab sich auch deshalb nicht, weil das Auf- und Abhängen der Schautafeln nur auf Weisung des Zeugen Dr. Käbisch durch Mitarbeiter der Stadt vorgenommen war.

Heimatverein ist ebenfalls nicht passivlegitimiert

Die Verfügungsbeklagte zu 3), ein Heimatverein, war ebenfalls nicht passivlegitmiert. Der Mietvertrag mit der Stadt über die Ausstellungsräume war nicht mit der Verfügungsbeklagten zu 3) abgeschlossen worden, sondern mit dem Zeugen Dr. Käbisch als Vertragspartner. Die Ausstellung sei auf Initiative des Dr. Käbisch im Jahre 2005 zustande gekommen, weil dieser für die geplante Ausstellung einen Träger gesucht habe. Herr Dr. Käbisch habe selbst und allein über den Inhalt der Ausstellung entschieden. Von den in Reichenbach gezeigten Exponaten habe diese keine Kenntnis gehabt. Herr Dr. Käbisch sei auch nicht Mitglied dieses Vereins. Der Verfügungskläger habe damit nicht glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte zu 3) Träger der Ausstellung gewesen sei. Nur der Träger der Ausstellung sei als mittelbarer Störer verantwortlich gewesen. Nach dem Vortrag der Parteien ergebe sich vielmehr, dass Herr Dr. Käbisch die Ausstellung eigenverantwortlich und ohne logistisches Zutun der Verfügungsbeklagten zu 3) organisiert habe. Die Verfügungsbeklagte zu 3) sei auch nicht als Zustandsstörer verantwortlich, weil die Schautafeln weder im Eigentum noch im Besitz dieser stehen würden.

Gegen dieses Endurteil steht dem Verfügungskläger das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Dresden zu, das binnen einer Frist von einem Monat eingelegt werden muss. Daneben kann der Verfügungskläger das Hauptsacheverfahren betreiben durch Einreichung einer entsprechenden Klageschrift beim Landgericht Zwickau ohne Einhaltung einer Frist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2008
Quelle: ra-online

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