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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2019
- L 10 U 891/19 -
Verletzung durch privat motivierten Angriff auf Arbeitsweg kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden
Arbeitsweg endet nach Abstellen des Verkehrsmittels und Durschreiten der Haustür
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung endet, wenn die Haustür nach dem Heimweg durchschritten wurde und sich kein versichertes Risiko mehr verwirklicht. Das Landessozialgericht verdeutlichte mit seiner Entscheidung, dass das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht bezweckt, Verletzungen abzusichern, die erst durch Angriffe ausgelöst werden, nachdem das Verkehrsmittel bereits abgestellt wurde.
Der bei der beklagten Trägerin der gesetzlichen
Kein Zusammenhang zwischen Streit und versicherter betrieblicher Tätigkeit
Die Beklagte lehnte es ab, das Ereignis als
LSG: Arbeitsweg war bereits beendet
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies seine Berufung zurück. Die zu den Verletzungen führenden Einwirkungen durch die Schläge mit der Faust und dem Besenstiel erfolgten erst, als der Kläger die Haustür bereits durchschritten hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der
Rechtsgrundlage
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2020
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online (pm/kg)
- Privates Telefonat: Sturz auf dem Weg zum Telefon im Hotelzimmer ist kein Arbeitsunfall
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.08.2019
[Aktenzeichen: L 3 U 198/17]) - Verletzung beim Einwerfen eines privaten Briefes auf dem Weg von der Arbeit nach Hause kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden
(Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2019
[Aktenzeichen: B 2 U 31/17 R])
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Dokument-Nr. 28382
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