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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2015
- L 11 R 5165/13 -
Keine Versicherungspflicht für Museumsführer
Museumsführer können auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständig Tätige beschäftigt werden
Museumsführer können auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständig Tätige beschäftigt werden. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Grundsatzurteil und hob damit den von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg nach einer Betriebsprüfung bei einem Mannheimer Museum erlassenen Beitragsbescheid insoweit auf.
Die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg verwiesen in ihrer Entscheidung darauf, dass Museumsführer grundsätzlich als abhängig Beschäftigte oder als freie
Museum hatte gegenüber Museumsführer kein Weisungsrecht
Im Fall der Mannheimer Museumsführer spreche bereits das zugrundeliegende Vertragsverhältnis für eine selbstständige Berufsausübung. Danach habe ein
Vorinstanz qualifiziert Mitarbeiter des Museums durchweg als abhängig beschäftigt
In erster Instanz hatte das Sozialgericht Mannheim die
Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
§ 28 p SGB IV - Prüfung bei den Arbeitgebern
(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie ein alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; [...]
Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
Gemeinsame Vorschrift für die Sozialversicherung
§ 7 SGB IV - Beschäftigung
(1) Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
[...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2015
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
- Tätigkeit bei der Erotik-Hotline ist sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2014
[Aktenzeichen: L 11 R 3323/12]) - Betreuungskraft für Senioren in Wohnanlage ist sozialversicherungspflichtig
(Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 23.03.2012
[Aktenzeichen: S 34 R 898/10])
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Dokument-Nr. 20678
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