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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.03.2023
- L 2 SO 204/23 ER-B -
Gehörlose Schülerin hat Anspruch auf Gebärdendolmetscher auch in einer Schule für Menschen mit Hörbehinderung
Bei unzureichender Leistungserbringung durch Schule ist Sozialhilfeträger zur Erbringung erforderlicher Leistungen verpflichtet
Das Landessozialgericht hat in einem Eilverfahren entschieden, dass der Landkreis Reutlingen einer gehörlosen Schülerin einen Gebärdendolmetscher zur Seite stellen muss.
Die antragstellende Schülerin besucht ein Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt Hören. Sie kommuniziert in der Deutschen Gebärdensprache (DGS). Allerdings sind nicht alle Lehrkräfte in ihrer Schule gleichermaßen gebärdenkompetent, sodass sie oft nicht verstanden wird. Hinzu kommt, dass die Lehrkräfte ihre eigenen lautsprachlichen Äußerungen und ggfs. auch lautsprachliche Äußerungen der Mitschüler in DGS übersetzen müssen, damit die Antragstellerin sie versteht. Eine solche Doppelrolle als Gesprächsführer und Dolmetscher verzögert den Unterrichtsverlauf, sodass lautsprachliche Äußerungen für die Antragstellerin nur zusammengefasst wiedergegeben werden. Dies erschwert ihre Teilnahme am Unterricht.
Landkreis muss vorläufig Assistenz durch einen Gebärdendolmetscher gewähren
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat in einem Eilverfahren den Landkreis Reutlingen verpflichtet, einer gehörlosen 13-jährigen Schülerin vorläufig 16 Stunden Assistenz durch einen
Eingliederungshilfe auch für Vermittlung des Gebärdendolmetschers zuständig
Ferner weist das LSG darauf hin, dass die Vermittlung der DGS an gehörlose Schüler zwar eine Leistung der Schule sei, die aber zurzeit nicht ausreichend erbracht werde. Daher sei auch für diese Aufgabe, allerdings nur nachrangig, die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2023
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32959
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