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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2010
- L 5 KR 2035/09 -
Keine Kostenerstattung für Krebsbehandlung in Privatklinik
Regionale Chemotherapie entspricht in Qualität und Wirksamkeit nicht allgemein anerkanntem Stand medizinischer Erkenntnisse
Eine gesetzliche Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die Kosten für eine regionale Chemotherapie, eine nicht allgemein anerkannte Therapieform, zu übernehmen. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die an Brustkrebs erkrankte Klägerin sich zunächst in einem für gesetzlich Versicherte zugelassenen Krankenhaus behandeln lassen. Die herkömmliche
Krankenkasse verweigert Kostenübernahme für nicht anerkannte Therapie
Die
Abwälzung der Kosten auf Versichertengemeinschaft nicht gerechtfertigt
Diese Entscheidung bestätigten die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in zweiter Instanz. Die von der Klägerin gewählte regionale
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§ 13 SGB V - Kostenerstattung
(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung ... Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.
...
(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.
...
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2010
Quelle: ra-online, LSG Baden-Württemberg
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Dokument-Nr. 9866
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