wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2006
L 5 KR 4868/05 -

Uneinsichtigkeit kostet Geld - Gericht verhängt 400,- EUR Missbrauchsgebühr

Im Verfahren gegen die gesetzliche Krankenversicherungspflicht muss uneinsichtiger Kläger Kosten seiner Klage tragen

In seiner mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2006 hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg gegen einen Kläger eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 400 € verhängt, weil er sich zur Überzeugung des Senats völlig uneinsichtig gegenüber der eindeutigen Rechtslage zeigte.

Der Kläger war in der Vergangenheit auf Grund des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze privat krankenversichert. Nach einem Wechsel in ein neues Arbeitsverhältnis, in dem der Kläger nunmehr ein unter der Beitragsbemessungsgrenze liegendes Entgelt erzielt, wurde er von seinem Arbeitgeber bei einer Betriebskrankenkasse pflichtversichert. Hiergegen wandte sich der Kläger, da er weiterhin privat versichert bleiben wollte.

In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Kläger bereits vor dem Sozialgericht Konstanz und im Beschwerdeverfahren vor dem 5. Senat begehrt, festzustellen, dass er nicht pflichtversichert sei, sondern sich weiterhin privat versichern könne. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht haben den vorläufigen Rechtsschutzantrag abgelehnt unter ausführlicher Darstellung der eindeutigen Rechtslage.

Im Klage- und Berufungsverfahren hat der Kläger nach wie vor ohne Einschränkung seine im Widerspruch dazu stehende Auffassung und ohne sich mit der Gegenmeinung überhaupt auseinanderzusetzen wiederholt. Auch nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden 5. Senat des LSG auf die Möglichkeit der Verhängung einer so genannten Missbrauchsgebühr beharrte der Kläger stur auf seinem Standpunkt. Der Senat wies daraufhin mit Urteil vom 12.07.2006 die Berufung zurück und verhängte gegen den Kläger daneben eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 400 € .

Siehe auch:

Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen Prozessbevollmächtigte (Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 12.09.2005 - 2 BvR 1435/05 -)

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg

Aktuelle Urteile aus dem Sozialversicherungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Krankenversicherung | Missbrauchsgebühr

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3752 Dokument-Nr. 3752

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil3752

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?