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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2023
- L 6 VG 2379/22 -
Trotz Vorliegen einer Notwehrlage besteht kein Anspruch auf Opferentschädigung bei leichtfertiger Selbstgefährdung
Entgegenstellen eines erkennbar aggressiven und bewaffneten Mannes als leichtfertige Selbstgefährdung
Bei Vorliegen einer leichtfertigen Selbstgefährdung besteht gemäß § 2 Abs. 1 OEG kein Anspruch auf eine Opferentschädigung. Dabei ist unerheblich, ob ein Notwehrrecht besteht. Wer alleine bei Nacht die geschützte Wohnung verlässt, um sich einem aggressiven und bewaffneten Mann entgegenzustellen, handelt leichtfertig. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte im Jahr 2022 eine 53-jährige Frau vor dem Sozialgericht Karlsruhe auf Zahlung einer
Sozialgericht wies Klage ab
Das Sozialgericht Karlsruhe warf
Landessozialgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Opferentschädigung
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf
Vorliegen einer leichtfertigen Selbstgefährdung
Die Klägerin habe leichtfertig sich selbst gefährdet, so das Landessozialgericht, als sie ohne Not die geschützte Wohnung verließ. Es sei für die Klägerin erkennbar gewesen, dass
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2023
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
- Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2022
[Aktenzeichen: S 9 VG 390/22]
- Keine Opferentschädigung bei provozierendem Verhalten des Opfers
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2022
[Aktenzeichen: L 6 VG 1148/22]) - Keine Opferentschädigung für verletzten Ladendetektiv
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2023
[Aktenzeichen: L 6 VG 1744/23])
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Dokument-Nr. 33464
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