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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2022
- L 6 VG 1148/22 -
Keine Opferentschädigung bei provozierendem Verhalten des Opfers
Opfer setzt Ursache des aggressiven Verhaltens selbst
Ein Anspruch auf Opferentschädigung entfällt aus Billigkeitsgründen, wenn das Opfer selbst durch provozierendes Verhalten eine aggressive Reaktion hervorgerufen hat. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2019 beantragte eine Ehefrau beim Regierungspräsidium Stuttgart die Gewährung einer
Kein Anspruch auf Opferentschädigung
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf
Leistungsausschluss wegen Mitverursachung der angeblichen Gewalttat
Die Klägerin habe nach Ansicht des Landessozialgerichts die wesentliche Ursache für die behauptete aggressive Reaktion des Ehemanns selbst gesetzt. Wenn der Klägerin bewusst war, dass ihr Ehemann psychisch krank sei und er bereits beschlossen habe, sich von ihr zu trennen, habe die Klägerin mit einer aggressiven Reaktion des Ehemanns rechnen müssen. Es hätte vor diesem Hintergrund keinen sachlichen Grund für ein Gespräch über die vermeintliche Erkrankung gegeben. Das Verhalten der Klägerin stelle sich somit jedenfalls als eine Selbstgefährdung dar, die eine Entschädigung unbillig erscheinen lasse.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2022
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
- Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 16.03.2022
[Aktenzeichen: S 25 VG 232/20]
- Keine Opferentschädigung für schwere Kopfverletzungen bei Schlägerei
(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2012
[Aktenzeichen: L 13 VG 68/11]) - Trotz Vorliegen einer Notwehrlage besteht kein Anspruch auf Opferentschädigung bei leichtfertiger Selbstgefährdung
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2023
[Aktenzeichen: L 6 VG 2379/22])
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Dokument-Nr. 32404
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