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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.2010
- L 8 AL 66/08 -
Hartz IV: Überzahltes Arbeitslosengeld muss nicht immer zurückerstattet werden
Behörde muss Verschuldensvorwurf gegenüber Arbeitslosen mittels maßgeblicher Bescheide belegen können
Ein Arbeitsloser muss zu viel bezahltes Arbeitslosengeld dann nicht zurückzahlen, wenn die Behörde nicht durch die Vorlage der maßgeblichen Bescheide den Verschuldensvorwurf gegenüber dem Arbeitslosen belegen kann. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Die Höhe des Arbeitslosengelds ist u.a. davon abhängig, welche
SG: Beihilfeempfänger hätte Gewährung zu hoher Leistungen erkennen müssen
Während das Sozialgericht noch die Auffassung der Arbeitsagentur bestätigte, wonach der Kläger schon aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse nach Prüfung der Bewilligungsbescheide hätte erkennen müssen, dass ihm zu hohe Leistungen gewährt würden, hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Sinne des Klägers entschieden und das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben.
LSG hebt Urteil des SG auf, da Bundesagentur Bewilligungsbescheide nicht vorlegen kann
Könne die Beklagte, die Bundesagentur, die Bewilligungsbescheide nicht vorlegen, könne die maßgebliche Feststellung, ob der Kläger die Rechtswidrigkeit der Bescheide hätte bemerken können, nicht getroffen werden. Musterbescheide ohne Bezug zum Kläger genügen dafür nicht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2010
Quelle: ra-online, Landessozialgericht Baden-Württemberg
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Dokument-Nr. 9859
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