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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2024
- L 8 U 3350/22 -
Auch eine Fahrt ohne Kunden kann für einen Fahrtrainer betrieblich veranlasst sein
Auswahl der Trainingsstrecke trägt zur Sicherheit und zur Vermeidung von Gefahren für die Fahrschüler bei und ist somit integraler Bestandteil seiner beruflichen Aufgabe
Auch eine Vorbereitungsfahrt ohne Kunden kann für einen Motorrad-Fahrtrainer betrieblich veranlasst und daher gesetzlich unfallversichert sein, das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erlitt eine Luxation der linken Schulter, als er im April 2019 bei einer allein unternommenen Fahrt mit ca. 50 km/h in einer Kurve stürzte. Der Unfallort lag etwa 50 km von seinem Wohn- und Unternehmenssitz im Landkreis Tübingen entfernt. Seiner gesetzlichen Unfallversicherung – der Beklagten – teilte er mit, er habe am nächsten Tag einen Schüler mit speziellen Problemen bei Serpentinen gehabt und sei deswegen auf der Suche nach der passenden Strecke für die Schulung gewesen. Er könne sein Fahrtraining nur ordentlich durchführen, wenn er perfekte Orts- und Straßenkenntnisse habe. Umso wichtiger sei dies am Anfang der Saison, da sich über den Winter Straßen oft gravierend verändern würden.
Gesetzliche Unfallversicherung lehnte das Anliegen ab
Die Beklagte erkannte das Ereignis nicht als
LSG: Erkundungsfahr als Arbeitsunfall gewertet
Das LSG Baden-Württemberg stellte fest, dass der fragliche
Keine unversicherte Vorbereitungshandlung
Sofern – wie hier – festzustellen sei, dass eine Tätigkeit selbst als versicherte Tätigkeit anzusehen ist, könne diese nicht mehr als unversicherte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2024
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34009
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