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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2013
- L 3 U 36/12 -
Anspruch auf Witwenrente und Sterbegeld nach Tod eines Wachkoma-Patienten durch Sterbehilfe
Wachkoma verursachender Unfall war trotz Sterbehilfe wesentliche Ursache des Todes
Fällt eine Person aufgrund eines Unfalls in ein Wachkoma, ist eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu erwarten und entscheidet sich die Familie der Person deswegen für eine Sterbehilfe, so besteht ein Anspruch auf Witwenrente und Sterbegeld. Denn in einem solchen Fall ist der das Wachkoma verursachende Unfall und nicht die Sterbehilfe die wesentliche Ursache für den Tod. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In Folge eines Fahrradunfalls im September 2006 verfiel ein Verwaltungsangestellter in ein
Sozialgericht gab Klage statt
Das Sozialgericht Berlin gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach habe der Witwe sowohl die
Landessozialgericht bejahte ebenfalls Anspruch auf Witwenrente und Sterbegeld
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung zurück. Der Witwe habe ein Anspruch auf
Wesentliche Ursache des Todes war nicht Sterbehilfe
Nach Auffassung des Landessozialgerichts sei der unfallbedingte Gesundheitszustand des Patienten die wesentliche Ursache für den Tod des Wachkoma-Patienten gewesen. Durch den
Kein Ausschluss des Anspruchs wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Todes
Der Anspruch sei auch nicht nach § 101 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen gewesen, so das Landessozialgericht. Nach dieser Vorschrift haben Personen dann kein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2014
Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- Sozialgericht Berlin , Entscheidung vom 17.01.2012
Jahrgang: 2014, Seite: 328, Entscheidungsbesprechung von Wolfgang Roth NJW-Spezial 2014, 328 (Wolfgang Roth)
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Dokument-Nr. 18853
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