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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.08.2017
- L 11 AS 35/17 -
Hartz IV: Kfz-Freibetrag kann bei mehreren erwerbsfähigen Familienmitgliedern dennoch nicht mehrfach beansprucht werden
Gesetz schützt im Interesse der Arbeitsaufnahme die Mobilität und nicht das Vermögen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass der Kfz-Freibetrag bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II auch dann nicht mehrfach beansprucht werden kann, wenn mehrere erwerbsfähige Familienmitglieder nur ein gemeinsames Auto haben.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine Familie aus Wolfsburg, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Einkommen des Vaters (geb. 1963) bestritt. Die Mutter hatte einen Minijob, die volljährige Tochter eine Ausbildungsstelle. Als der Vater den Job verlor, bezog er zunächst Arbeitslosengeld I. Nach dem Ende des Leistungsbezugs beantragte er Arbeitslosengeld II.
Jobcenter lehnt Antrag auf ALG II ab
Das Jobcenter lehnte den Antrag der Familie ab, da verwertbares
Unterschiedliche Behandlung von einem teuren und zwei günstigen Fahrzeugen ist kein Wertungswiderspruch
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte die Entscheidung des Jobcenters. Zur Begründung verwies das Gericht auf den Gesetzeswortlaut, der an ein Fahrzeug für jede erwerbsfähige Person anknüpft. Die unterschiedliche Behandlung von einem teuren und zwei günstigen Fahrzeugen sei auch kein Wertungswiderspruch. Denn Sinn und Zweck der Eigentumsprivilegierung bei Kraftfahrzeugen sei es, den Grundsicherungsempfängern die Aufnahme bzw. Fortführung von Erwerbstätigkeiten zu ermöglichen, zu deren Ausübung ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2017
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
- Höherwertige Mittelklassefahrzeuge sind bei ALG-II-Empfängern als Vermögen zu berücksichtigen
(Sozialgericht Aachen, Urteil vom 23.11.2005
[Aktenzeichen: S 9 AS 31/05]) - Händlereinkaufspreis eines Autos für Verwertungsschutz bei Hartz IV-Leistungen nicht relevant
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.10.2009
[Aktenzeichen: L 5 AS 45/06]) - Hartz-IV-Empfängerin darf Vermögen nicht "für schlechte Zeiten" verheimlichen
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2017
[Aktenzeichen: L 7 AS 758/13])
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Dokument-Nr. 24870
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