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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.03.2018
- L 11 AS 891/16 -
Hartz IV: Kein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zum Nachhilfeunterricht
Bewohner des ländlichen Raumes müssen höhere Fahrtkosten für Wahrnehmung der Lernförderung hinnehmen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Form von Lernförderung keine Fahrtkosten zum Unterrichtsort einschließen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Realschülerin der 10. Klasse aus einem Dorf im Landkreis Nienburg auf Kosten des Jobcenters einen Nachhilfekurs an der Volkshochschule Nienburg in Physik und Mathematik belegt. Da ihre Schülermonatskarte nicht bis zum Unterrichtsort gültig war, wurde sie von ihren Eltern mit dem Pkw gefahren. Für die entstandenen
Fahrtkosten sind als Ergänzung zu Lernförderungsleistungen nicht erstattungsfähig
Die weitergehende Klage der Schülerin wies das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass
Für Anerkennung von Mehrbedarf müssten konkrete Kosten monatlichen Regelbedarf deutlich überschreiten
Zwar könnten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2018
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
- Jobcenter muss Kosten für Nachhilfe bei fehlender Aussicht auf erfolgreiche Versetzung in die nächste Klassenstufe nicht übernehmen
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.2016
[Aktenzeichen: L 12 AS 1643/16 ER-B]) - Jobcenter muss keine Schülerbeförderungskosten zum Sportgymasium übernehmen
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2015
[Aktenzeichen: L 3 AS 7/15])
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Dokument-Nr. 25899
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