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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.12.2009
- L 15 AS 1048/09 B ER -
Arbeitslosengeld II: Deckungslücke bei privater Kranken- und Pflegeversicherung verfassungswidrig
Verstoß gegen Gebot zum Schutz der Menschenwürde
Die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS) ist verpflichtet, vorläufig die Kosten für eine private Kranken- und Pflegeversicherung einer Hilfebedürftigen in voller Höhe zu bezuschussen. Die gesetzlich vorgesehene nur anteilige Bezuschussung der entsprechenden Beiträge ist verfassungswidrig. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.
Die 1948 geborene Antragstellerin bezieht seit Juni 2009 Arbeitslosengeld II. Zuvor war sie als Inhaberin einer kleinen Reinigungsfirma selbstständig tätig und privat kranken- und pflegeversichert. Aufgrund umfangreicher am 01. Januar 2009 in Kraft getretener Neuregelungen (Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen
Untergrenze des sozialrechtlich zu sichernden Existenzminimums unterschritten
Dieser Betrag unterschreitet nach Ansicht des Landessozialgerichts die verfassungsrechtliche Untergrenze des sozialrechtlich zu sichernden Existenzminimums eines in der Bundesrepublik Deutschland lebenden alleinstehenden Erwachsenen und stellt das zum Lebensunterhalt Unerlässliche nicht sicher. Das Gericht hat sich daher aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes für berechtigt und verpflichtet gehalten, der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Zuschuss in Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Beiträge zur privaten Kranken- und
Staates hat verfassungsrechtliche Pflicht Existenzminimum sicherzustellen
Die durch die nur anteilige Bezuschussung entstehende erhebliche Deckungslücke verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur Sicherstellung des Existenzminimums, welche aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt. Diese vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. als "sozialstaatlich unvertretbare Regelungslücke" bezeichnete Problematik ist bereits Gegenstand zahlreicher Änderungsvorschläge von Sozialverbänden, des Bundesrates und des Deutschen Städtetages, ohne dass der Gesetzgeber bislang eine Korrektur vorgenommen hat.
Nichtamtliche Leitsätze:
Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 12 Abs. 1 c S. 6 Halbs. 2 VAG ist in den Fällen, in denen Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags vorliegt, der Zuschuss des Grundsicherungsträgers zu den Aufwendungen für eine
Eine analoge Anwendung anderer Vorschriften, die die Übernahme der Beiträge zur
Aus § 110 Abs. 2 S. 4 Halbs. 2 SGB XI i. V. m. § 12 Abs. 1 c S. 6 VAG ergibt sich, dass auch hinsichtlich der Beiträge zur privaten
Die sich aus § 12 Abs. 1 c S. 6 Halbs. 2 VAG sowie § 110 Abs. 2 S. 4 Halbs. 2 SGB XI ergebende Begrenzung des Beitragszuschusses zur privaten Kranken- und
Der Hilfebedürftige kann nicht darauf verwiesen werden, eine Gefährdung seines Existenzminimums dadurch abzuwenden, dass er Beiträge zur privaten Kranken- und
Der Anspruch des Hilfebedürftigen auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet es im vorliegenden Fall, bereits im Eilverfahren zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Hilfebedürftigen eine einstweilige Anordnung über die Gewährung vorläufiger Leistungen gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG zu treffen. Die Fachgerichte sind durch das dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Verwerfungsmonopol nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91, BVerfGE 86, 382, Rn 29).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2009
Quelle: ra-online, LSG Niedersachsen-Bremen
- Sozialgericht Bremen, Entscheidung
[Aktenzeichen: S 23 AS 1525/09 ER]
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Dokument-Nr. 8977
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