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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.05.2019
- L 16 KR 121/19 B ER -
Krankenkasse muss Kosten für Blutwäsche übernehmen
Verbleibende Unsicherheiten hinsichtlich Kostenübernahme können angesichts drohender schwerer Gesundheitsgefahren nicht zu Lasten des Patienten gehen
Gegen schlechte Cholesterinwerte helfen fast immer die richtige Ernährung und die richtigen Medikamente. Bewirken diese Maßnahmen aber nichts mehr, kann in bestimmten Fällen eine Blutwäsche die letzte Rettung sein. Mit den Voraussetzungen dieser ultima ratio musste sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren beschäftigen.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein 61-jähiger Schlosser aus dem Harz, der bereits mehrere Schlaganfälle erlitten hatte. Durch seine behandelnde Ärztin beantragte er eine sogenannte Lipid-Apherese bei seiner
LSG verpflichtet Krankenkasse zur Kostenübernahme
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verpflichtete die Kasse vorläufig zur Übernahme der Behandlungskosten von über 1.000 Euro pro Woche. In seiner Entscheidung gab das Gericht inhaltlich dem fachkundigen Votum der Kommission und der Ansicht der behandelnden Ärztin den Vorrang. Da sich im Eilverfahren regelmäßig zeitaufwendige Begutachtungen verbieten würden, sei eine Folgenabwägung anzustellen. Angesichts der drohenden schweren Gesundheitsgefahren könne die verbleibende Unsicherheit nicht zu Lasten des Patienten gehen. Auch formell hat das Gericht das Votum nicht beanstandet, da sowohl die Besetzung der Kommission als auch das Entscheidungsverfahren gesetzlich geregelt seien, in dem auch der MDK neben weiteren Fachmedizinern stimmberechtigt sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2019
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm/kg)
- Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 01.03.2019
[Aktenzeichen: S 31 KR 18/19]
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Dokument-Nr. 27428
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