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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.11.2020
- L 16 KR 143/20 -
Krankenkasse muss Kosten für Grafting-Operation wegen einer Penisverkrümmung nicht übernehmen
Penisverkrümmung stellt keine lebensbedrohliche Erkrankung dar
Wenn es für eine Krankheit keine zugelassene Behandlungsmethode bei Kassenärzten mehr gibt, kann die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in extremen Ausnahmefällen auch unkonventionelle Methoden übernehmen. Hierzu hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden, dass eine induratio penis plastica (Penisverkrümmung) keinen solchen Ausnahmefall darstellt.
Geklagt hatte ein 59-jähriger Mann aus dem westlichen Niedersachsen, der an einer angeborenen
Keine Kostenübernahme von nicht anerkannten Behandlungsmethoden
Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nicht anerkannte Behandlungsmethoden bei Privatärzten grundsätzlich nicht von der GKV zu übernehmen seien. Es liege auch kein Ausnahmefall vor. Denn eine bislang nur leichte Beeinträchtigungen der Erektion eines 59-jährigen Mannes sei weder lebensbedrohlich noch wertungsmäßig damit vergleichbar.
Einschränkung der Lebensqualität reicht nicht aus
Eine Einschränkung der Lebensqualität reiche nicht aus. Sie könne nicht als drohender Verlust einer herausgehobenen Körperfunktion qualifiziert werden zumal auch die OP selbst ein gesteigertes Risiko von postoperativen Erektionsstörungen beinhaltet. Im Übrigen dürften psychische Leiden auch nur psychiatrisch bzw. psychotherapeutisch auf Kosten der GKV behandelt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2020
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29499
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