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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.12.2019
- L 16 KR 191/18 -
Mutterschaftsgeld für zweites Kind kann sich nahtlos an Elterngeld für erstes Kind anschließen
Auslaufenlassen des Elterngeldes und kurzfristiges Arbeitslosmelden vor zweiter Schutzfrist nicht erforderlich
Das Landessozialgericht hat entschieden, dass der Anspruch auf Mutterschaftsgeld durch eine Reihe von Erhaltungstatbeständen aufrechterhalten werden kann. Eine Arbeitnehmerin deren Zeitvertrag während der ersten Schwangerschaft ausläuft, kann daher nahtlosen Anspruch auf Mutterschaftsgeld für ein zweites Kind haben, wenn die Mutterschutzfrist noch während des Bezugszeitraums von Elterngeld für das erste Kind beginnt.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine Mutter (geb. 1981) aus Göttingen, die bis Ende 2015 befristet beschäftigt war. Während ihrer ersten Schwangerschaft lief der Zeitvertrag aus. Sie bezog für drei Wochen Arbeitslosengeld, danach
Krankenkasse verweigert weitere Zahlung von Mutterschaftsgeld
Ihre Krankenkasse lehnte die Zahlung von weiterem
Erstes Elterngeld muss nicht erst auslaufen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verurteilte die Krankenkasse zur Zahlung. Das Gericht verwies darauf, dass der vollwertige Versicherungsstatus als Arbeitslose durch eine Kette von nahtlosen Erhaltungstatbeständen aufrechterhalten worden sei. Denn die Frau habe sich - anders als im Leiturteil des Bundessozialgerichts - nicht vollständig aus dem Arbeitsleben gelöst bzw. ihre Beziehung zum Erwerbsleben abgebrochen. Es sei gerade nicht erforderlich, zunächst das erste
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2020
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm/kg)
- Keine Kürzung des Elterngeldes um 1 Monat wegen Erhalt von Mutterschaftsgeld an nur 1 Tag
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.06.2010
[Aktenzeichen: L 6 EG 2/08]) - Zeiten des Mutterschutzes sind bei der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.03.2006
[Aktenzeichen: 1 BvL 10/01])
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Dokument-Nr. 28320
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