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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.06.2020
- L 16 KR 223/20 B ER -
Krankenkassen müssen Kosten für Zolgensma nicht übernehmen
Behandlung mit Zolgensma nur bei medizinischer Erforderlichkeit
Das LSG Celle-Bremen hat in einem Eilverfahren entschieden, dass Zolgensma, ein Medikament um die Erbkrankheit Spinale Muskelatrophie zu behandeln. Die Krankenkasse muss die Behandlung eines erkrankten Kindes mit Zolgensma dem "teuerstes Medikament der Welt" nicht bezahlen, wenn die Behandlung weder medizinisch erforderlich noch ärztlich beabsichtigt ist.
Im zugrundeliegenden Fall wurde bei einem Mädchen aus dem Landkreis Osnabrück im fünften Lebensmonat eine spinale Muskelatrophie Typ 1 diagnostiziert. Unbehandelt führt die schwere Erbkrankheit häufig in den ersten zwei Lebensjahren zum Tode.
Krankenkasse lehnte zusätzliche Behandlung mit Gentherapie mit Zolgensma ab
Die behandelnden Ärzte begannen im November 2019 eine Therapie mit dem zugelassenen Arzneimittel Spinraza, die bislang erfolgreich verläuft. Gleichwohl verlangten die Eltern des Mädchens eine Gentherapie mit Zolgensma, die sie für medizinisch überlegen hielten. Die
LSG: Alleinige Behandlungswunsch der Eltern begründet keine Zahlungspflicht der Krankenkasse
Das LSG hat die Rechtsauffassung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2020
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28921
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