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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2014
- L 4 KR 535/11 -
Kostenerstattung für Zahnersatz nur bei vorheriger Prüfung des Heil- und Kostenplans durch die Krankenkasse
Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Zahnersatzversorgung ist vor Beginn einer Behandlung zu überprüfen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Kostenerstattungsanspruch nach Versorgung mit Zahnersatz dann nicht besteht, wenn der Heil- und Kostenplan nicht vorab der Krankenkasse zur Überprüfung vorgelegt wurde.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war freiwilliges Mitglied der beklagten
Versorgung mit Zahnersatz war nach Auffassung des Klägers medizinisch notwendig
Der Kläger hatte vorgetragen, dass die Versorgung mit
Prüfung des Heil- und Kostenplans sowie des Festzuschusses muss vor Beginn der Behandlung erfolgen
Das Sozialgericht Osnabrück sowie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen haben die Entscheidung der
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
§ 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte
(1a) In dem Bundesmantelvertrag haben die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen festzulegen, dass die Kosten für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2015
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
- Krankenkasse muss Kosten für Zahnimplantate auch bei fortgeschrittener Kieferatrophie nicht tragen
(Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 18.02.2014
[Aktenzeichen: S 16 KR 4073/10]) - Kein Zuschuss für in Tschechien beschafften Zahnersatz ohne vorherige Genehmigung des Heil- und Kostenplans durch die Krankenkasse
(Bundessozialgericht, Urteil vom 30.06.2009
[Aktenzeichen: B 1 KR 19/08 R])
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Dokument-Nr. 20744
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