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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.07.2018
- L 6 AS 80/17 -
Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers in der Freizeit stellt kein sozialwidriges Verhalten dar
"Hartz IV"-Leistungen müssen nicht erstattet werden
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Privatfahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss mit Verlust von Fahrerlaubnis und Arbeitsplatz keinen spezifischen Bezug zur Herbeiführung seiner Hilfebedürftigkeit hat. Sie löst deshalb keinen Kostenersatzanspruch des Jobcenters bei sozialwidrigem Verhalten aus.
Im zugrundeliegenden Verfahren wandte sich der damals 59-jährige Kläger gegen die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen durch das
Jobcenter beanstandet sozialwidrig herbeigeführte Hilfebedürftigkeit
Das
LSG: Verhalten des Klägers ist nicht als sozialwidrig einzustufen
Dem ist das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nicht gefolgt. Bei der Fahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss in der Freizeit bestehe grundsätzlich kein spezifischer Bezug zur Herbeiführung einer Hilfebedürftigkeit, wie er insbesondere bei der Verschwendung von Vermögen in Betracht komme. Deshalb stelle das Verhalten des Klägers zwar eine rechtlich zu missbilligende Tat dar. Es sei aber nicht als sozialwidrig einzustufen, so dass der Kläger die "Hartz IV"-Leistungen nicht zu erstatten habe. Das Gericht schloss sich dabei der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, die eine Sozialwidrigkeit selbst bei Straftaten verneint, die absehbar zu einer Inhaftierung und damit zum Wegfall von Erwerbsmöglichkeiten führen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2018
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 26301
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