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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.12.2016
L 7 AS 1494/15 -

Jobcenter muss keine Börsen­termin­geschäfte finanzieren

Geschäftsmodell des Termingeschäfts mit Förderungssystem des SGB II grundsätzlich nicht vereinbar

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Grund­sicherungs­empfänger nach dem SGB II keinen Anspruch auf Förderung einer Selbständigkeit hat, die im erhofften Gewinn aus Börsen­termin­geschäften besteht.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte ein langjähriger Empfänger von SGB II-Leistungen aus dem Landkreis Hameln-Pyrmont von seinem zuständigen Jobcenter 60.000 Euro Startkapital für die Ausübung eines sogenannten "Day-Trading mit Index-Futures" als selbständige Tätigkeit. Er meinte, an monatlich zehn Arbeitstagen und einer Erfolgsquote von mindestens 80 % Einnahmen in Höhe von 6.400 Euro erzielen zu können. Nach Abzug aller Abgaben, Steuern und Darlehensraten würde noch immer ein Gewinn von monatlich 2.200 Euro für den Lebensunterhalt verbleiben. Seine Markteinschätzung beruhe auf der bereits im Mittelalter bekannten "Candlestick Charting Technique". Die Einzelheiten des Day-Trading seien in Büchern von Joe Ross beschrieben. Nach seiner Einschätzung sei das Vorhaben daher wirtschaftlich tragfähig, krisensicher und stelle einen verlässlichen Vorgang dar, mit dem der Lebensunterhalt von zu Hause aus verdient werden könne. Ein besonders hohes unternehmerisches Risiko sei nicht gegeben.

Rein private Vermögensverwaltung zur Vermögensbildung und Erzielung regelmäßiger Einnahmen insgesamt nicht förderungsfähig

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vermochte sich dieser Argumentation nicht anzuschließen. Das von dem Grundsicherungsempfänger beabsichtige Geschäftsmodell des Termingeschäfts sei mit dem Förderungssystem des SGB II grundsätzlich nicht vereinbar. Nach dem Gesetz bestehe vielmehr ein erwerbszentriertes Leistungssystem, in dem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit Bezug zum Arbeitsmarkt angestrebt werde. Eine rein private Vermögensverwaltung zur Vermögensbildung und zur Erzielung regelmäßiger Einnahmen sei hingegen insgesamt nicht förderungsfähig. Eine solche Tätigkeit führe weder zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses noch zu einem selbständigen Gewerbebetrieb.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2017
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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