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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.10.2015
L 8 AY 40/15 B ER -

Unterbringung einer asylsuchenden Familie in Wohncontainern grundsätzlich zumutbar

Aufnahme in Wohncontainer während eines laufenden Asylverfahrens mit unwahrscheinlichem längeren Aufenthalt zulässig

Die Unterbringung einer asylsuchenden Familie in einem Wohncontainer mit Gemeinschafts­sanitär­anlage kann während eines laufenden Asylverfahrens grundsätzlich zumutbar sein. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Rahmen eines Eilverfahrens.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine fünfköpfige somalische Familie war Mitte August 2015 von Dänemark nach Deutschland eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt. Der zuständige Landkreis bewilligte der Familie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und übernahm darin auch die Kosten der Unterbringung in einer Wohncontaineranlage. In der konkreten Sammelunterkunft sind noch drei weitere Familien untergebracht. Der somalischen Familie steht ein Raum von rund 41 qm mit einer kleinen Küchenzeile zur alleinigen Verfügung. Mit den anderen Bewohnern muss sich die Familie eine Gemeinschaftssanitäranlage mit zwei Duschen, zwei Toiletten und einem Pissoir teilen.

Alternativer Wohnraum zur Unterbringung der Familie derzeit nicht vorhanden

Das Sozialgericht Stade lehnte den auf eine anderweitige Unterbringung gerichteten Eilantrag der Familie ab. Das Landessozialgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls bestehe kein Anspruch auf Unterbringung in einer anderen Unterkunft, die Angelegenheit sei auch nicht eilbedürftig. Zwar dürfe die beengte Unterbringung einer Familie mit mehreren Kindern, darunter hier einem schulpflichtigen Kind, nicht für längere Zeit erfolgen. Dies gelte insbesondere wegen der eingeschränkten Intimsphäre und der begrenzten Rückzugsmöglichkeiten. Ein längerer Aufenthalt der antragstellenden Familie sei jedoch wegen eines Übernahmeersuchens des zuständigen Landkreises für Dänemark, von wo aus die Antragsteller einen Monat zuvor eingereist waren, nicht wahrscheinlich. Es sei zudem glaubhaft gemacht, dass angesichts des Anstiegs der unterzubringenden Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG derzeit kein alternativer Wohnraum zur Verfügung stehe.

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.08.1997 (BGBl I 1997, 2022), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23.12.2014 (BGBl I 2014, 2439), zitiert nach Juris

§ 3 Grundleistungen

(1) 1Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 des Asylverfahrensgesetzes durch Sachleistungen gedeckt. [...]

(2) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 4 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren.

[...]

Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden.

Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2015
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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Dokument-Nr.: 21784 Dokument-Nr. 21784

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Kommentare (6)

 
 
Peter Kroll schrieb am 30.10.2015

Ich bin entsetzt.....

Georg Huttner antwortete am 30.10.2015

Es gibt doch keinen Grund entsetzt zu sein. Bei der Unterbringung von Obdachlosen ist es doch schon seit vielen Jahren so, dass sie in einer Gemeinschaftsunterkunft eingewiesen werden können. Man geht laut Rechtsprechung von einer Mindestgröße von 10 m² pro Person aus (allerdings mit Trenneinheiten zur Wahrung der Intimsphäre). Es ist doch zumutbar, dass auch Flüchtlinge vorübergehend in einer solche Unterkunft wohnen. Wir sind doch schon soweit, dass Flüchtlinge in Turnhallen untergebracht werden müssen. In Deutschland besteht zur Zeit einfach eine Notlage hinsichtlich der Unterbringung von Flüchtlingen.

Zoltan antwortete am 12.11.2015

Hallo Peter, stimme Dir voll zu die Familie lebt erst seit August 2015 in Deutschland und das erste was Sie machen auf Kosten der Steuerzahler klagen.Das Urteil ist schon daher nicht zu beanstanden weil ja noch nicht darüber Entschieden wurde ob sie in Deutschland überhaupt Asyl beantragen können weil sie über Dänemark eingereist sind und dem steht eigentlich Dublin 2 entgegen.

Armin antwortete am 13.11.2015

Unabhängig von der Sachfrage, wo ist das Problem den Staat zu verklagen? - Der Staat wird viel zu wenig für sein permanentes, dreistes und betrügerisches Verhalten rechtlich belangt. Nur zur INFO, ich verklage allein staatliche Institutionen seit mehreren Jahren wegen diversen Rechtsverletzungen mindestens 5 x jährlich (dies ist eine sehr moderate Schätzung, genau weiß ich es nicht).

Hans antwortete am 11.01.2016

Du solltest einen eigenen Staat gründen, dann würdest Du wahrscheinlich auch noch gegen Dich selbst klagen. Ein wenig sollte sich jeder anpassen können - es gibt ja auch noch ein Gemeinsinn.

Armin antwortete am 11.01.2016

Ich sehe keine Grundlage einen "Staat" zu gründen, vielmehr sollte es doch ein Anspruch des Staates sein, jederzeit rechtlich korrekt zu handeln (wie war das noch mit dem "Rechtsstaat"??), was ja -unstreitig- in keinster Weise auch nur angestrebt wird. Im Übrigen, selbstverständlich passe ich mich an ... nur halt eben anders als andere, in dem ich regelmäßig den Staat und seine Institutionen verklage, das ist natürlich auch ein "Gemeinsinn", denn wenn eine Behörde drangsaliert wird, kann sie nix anderes tun, und wenn die Behörde unterliegt, wird sie hoffentlich ihr Verhalten überdenken, und ggf. zukünftig rechtskonform handeln.

So wie ich verfahren leider viel zu wenige.

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