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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.06.2021
- L 8 SO 50/18 -
Häftling hat Anspruch auf Mietkostenübernahme vom Sozialamt
Kostenübernahme hängt vom Einzelfall ab
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Miete eines Häftlings in bestimmten Fällen vom Sozialamt übernommen werden muss.
Zugrunde lag das Verfahren eines 43-jähriges Mannes aus Stade. Seit 2005 bewohnt er eine Zweizimmerwohnung zu einer Kaltmiete von 225,- €, die bislang vom Jobcenter übernommen wurde. Wegen einer instabilen Persönlichkeitsstörung und Alkoholismus steht er unter Betreuung. Als er im Jahre 2014 eine rd. siebenmonatige Freiheitsstrafe antreten musste, beantragte er beim
LSG: Sozialamt zur Übernahme der Mietkosten verpflichtet
Das LSG hat das
LSG verweist auf "spürbare" Kosten bei Wohnungswechsel
Außerdem wären auch durch einen Wohnungswechsel spürbare Kosten angefallen. Daher könne eine seit fast zehn Jahren bewohnte Wohnung gehalten werden. Selbst wenn ein Wohnungswechsel zumutbar gewesen wäre, habe das
"Grundsätzlich keine starren Grenzen"
"Ob die Miete übernommen werden muss, hängt immer von einer Prognose im Einzelfall ab", erläutert Pressesprecher Carsten Kreschel "je näher die Entlassung rückt, desto konkreter kann ein Anspruch werden und je länger die Haft noch dauert, desto schwieriger wird es für die Betroffenen. Grundsätzlich gibt es aber keine starren Grenzen."
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2021
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30663
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