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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.02.2010
- 9 SO 6/08 -
Umzug unvermeidbar – Sozialamt muss Miete doppelt zahlen
Aufwendungen für alte Wohnung müssen durch Hilfeempfänger so gering wie möglich gehalten werden
Sozialhilfeempfänger können ausnahmsweise den Ersatz doppelter Mietaufwendungen verlangen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aus ihrer bisherigen Wohnung ausziehen müssen und die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist deswegen nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden können. Der Sozialhilfeträger muss die Unterkunftskosten für die alte Wohnung neben den Kosten für die neue Unterkunft übernehmen. Der Empfänger müsse aber alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung - insbesondere durch die Suche nach einem Nachmieter - so gering wie möglich zu halten. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine seinerzeit 90-jährige schwer- und gehbehinderte Frau aus Herzogenrath im 2. Stock eines Hauses ohne Aufzug gelebt, bis sie sich wegen Gebrechlichkeit und Dauerschmerzen in stationäre medizinische Behandlung begab. Nach einem dreiwöchigen Krankenhausaufenthalt und anschließender einmonatiger stationärer Kurzzeitpflege stellte sich ein höherer Pflegebedarf der Klägerin sowie die Notwendigkeit vollstationärer Pflege heraus. Die Klägerin kündigte deshalb ihren
Sozialhilfeträger ist zur Zahlung der Miete bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verpflichtet
Dies saßen die Richter des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ebenso wie vor ihnen das Sozialgericht Aachen anders. Der Sozialhilfeträger ist zur Zahlung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2010
Quelle: ra-online, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
- Sozialgericht Aachen, Urteil vom 19.02.2007
[Aktenzeichen: 19 SO 31/07]
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Dokument-Nr. 9932
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