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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.09.2023
- L 10 KR 259/22 -
Bundeswehr-Berater und Übersetzer grundsätzlich sozialversicherungspflichtig
Beschäftigung unterliegt aufgrund der Ausgestaltung der Tätigkeit der Sozialversicherungspflicht
Ein für die Bundeswehr tätiger landeskundlicher Berater und Übersetzer ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Dies hat das Landessozialgericht entschieden.
Der Kläger war als landeskundlicher Berater und Übersetzer für die
Bundeswehr-Berater in Bundeswehr eingegliedert und nicht weisungsfrei tätig
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat diese Entscheidung nun bestätigt. Dem Grunde nach stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Arbeitgeberzuschüssen nach § 257 Abs. 1 S. 1 SGB V zu. Er sei nicht selbständig tätig und nur wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltsgrenze versicherungsfrei gewesen. Es überwögen die Umstände, die für eine Beschäftigung sprächen, denn er sei in den Betrieb eines Fernmeldeaufklärungsabschnitts bzw. eines Bataillons Elektronische Kampfführung eingegliedert und dabei weisungsabhängig gewesen. Zeit, Dauer, Ort sowie Art der Ausführung der von ihm geschuldeten Tätigkeit seien durch die Vorgaben der
Anspruch aber verjährt
Der Anspruch sei jedoch nicht mehr durchsetzbar, weil er Ende 2018 verjährt sei. Die Berufung auf die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2024
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33689
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