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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.03.2009
- L 16 KR 87/08, 88/08, 135/08 und 18/09 -
Krankenhäuser müssen Sanierungsbeitrag hinnehmen
Der durch § 8 Absatz 9 Krankenhausentgeltgesetz eingeführte "Krankenhaus-Sanierungsbeitrag" ist im Grundsatz verfassungsgemäß
Krankenhäuser müssen für die Jahre ab 2007 (bis 2009) eine Kürzung ihrer vertraglich ausgehandelten Ansprüche durch die gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von einem halben Prozent der maßgeblichen Krankenhausleistung hinnehmen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat in vier Musterverfahren zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern entschieden, dass diese Regelung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes im Grundsatz nicht verfassungswidrig ist. Der 16. Senat des LSG NRW hat damit Entscheidungen der Sozialgerichte Aachen und Dortmund bestätigt. Geklagt hatten zwei Krankenhäuser aus Unna und Düren gegen vier Krankenkassen (Deutsche BKK, Hamburg-Münchener, Deutsche Angestellten-Krankenkasse, Techniker-Krankenkasse). Nach Angaben der Beteiligten werden den Krankenhäusern durch den Krankenhaus-Sanierungsbeitrag bundesweit insgesamt rund 300 Mio Euro vorenthalten.
Gesetzgeber hatte ein Einschätzungsermessen
Nach Ansicht der Essener Richter stand dem Gesetzgeber beim Erlaß der Kürzungsregelung des § 8 Absatz 9 Krankenhausentgeltgesetzes ein Einschätzungsermessen zu. Der Gesetzgeber betone die Verantwortung der Leistungserbringer und verpflichte alle Beteiligten am Gesundheitssystem daran mitzuwirken, das Gesamtversorgungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung vor einem Zusammenbruch zu bewahren. In diesem Rahmen verstößt der Rechnungsabschlag nach der Einschätzung des LSG NRW weder gegen Art. 12 (Berufsschutz) noch gegen Art. 14 (Eigentumsgrundrecht) oder den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 des Grundgesetzes. Die Kürzungsregelung sei geeignet, weil sie zur Ausgabensenkung und Stabilisierung der Versicherungsbeiträge beitrage. Sie sei erforderlich, weil sich die genannten Ziele nicht durch andere Maßnahmen sinnvoller hätten verwirklichen lassen. Sie sei schließlich angemessen und zumutbar, weil die Regelung zeitlich begrenzt sei und die Entgeltansprüche moderat nur um ein Zweihundertstel kürze.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7690
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