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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2020
L 20 AL 53/19 -

Keine doppelte Prämie für Weiterbildungs­erfolg

Kein Prämienanspruch für zweiteilige Abschlussprüfung

Wer eine zweigeteilte Abschlussprüfung ablegt, hat für den ersten Prüfungsteil keinen Prämienanspruch wegen des erfolgreichen Bestehens einer Zwischenprüfung. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden

Die beklagte Bundesagentur für Arbeit bewilligte der arbeitslosen Klägerin Leistungen für die Teilnahme an einer (verkürzten) beruflichen Weiterbildung zur Kauffrau für Büromanagement. Diese legte die Abschlussprüfung - wie vom Lehrplan vorgesehen - in zwei Teilen erfolgreich ab. Für deren Bestehen zahlte die Beklagte ihr eine Prämie von 1.500 Euro aus. Den An-trag der Klägerin auf Gewährung einer Prämie für das Bestehen des 1.Teils der Abschlussprüfung (1.000 Euro) lehnte sie hingegen ab. Widerspruch und Klage vor dem SG Köln blieben erfolglos.

LSG: Teil einer Abschlussprüfung stellt keine Zwischenprüfung dar

Nun hat das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Sie erfülle nicht die Anspruchsvoraussetzungen, denn sie habe keine in bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte Zwischenprüfung bestanden. Der 1.Teil der Abschlussprüfung habe zwar während ihrer Weiterbildung stattgefunden. Dieser sei jedoch Be-standteil der Abschlussprüfung, die lediglich in zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt worden sei, was zur Folge gehabt habe, dass die Zwischenprüfung entfallen sei. Einer erweiternden Auslegung dahingehend, dass § 131 a Abs. 3 Ziffer 1 SGB III auch den 1.Teil einer Abschlussprüfung erfasse, sei die Vorschrift nicht zugänglich. Ein Teil einer Abschlussprüfung könne schon vom Wortsinn her keine Zwischenprüfung sein.

Keine analoge Anwendung der Regelung mangels gesetzgeberischen Willens

Die Regelung könne auch nicht analog angewandt werden. Es lasse sich nicht feststellen, dass das Bestehen des 1.Teils einer Abschlussprüfung nach dem gesetzgeberischen Willen ausnahmslos, also insbesondere auch bei nur kurzen Weiterbildungsgängen, prämienauslösend sein solle und eine entsprechende ausdrückliche Regelung versehentlich nicht in das Gesetz aufgenommen worden wäre. Zudem sei die Interessenlage nicht vergleichbar. Die Prämie für erfolgreiche Zwischenprüfungen diene der Motivation, die Ausbildung fortzusetzen und abzuschließen. Im Fall der Klägerin habe es einer solchen nicht bedurft, da zwischen dem 1.Teil und dem Beginn des 2.Teils der Abschlussprüfung nur knapp zwei Monate gelegen hätten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2021
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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