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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2020
- L 6 AS 1651/17 -
SGB II: Conterganrente nicht anrechenbar
Conterganrente muss nicht zur Deckung existenzsichernden Mehrbedarfs eingesetzt werden
Dem Bezug von SGB II-Leistungen durch Empfänger einer Rente nach dem ContStifG steht weder ihre laufende Rentenleistung noch eine aus Mitteln dieser Rente angeschaffte, selbst bewohnte Eigentumswohnung entgegen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) entschieden.
Im hier vorliegenden Fall bezieht die Klägerin eine Rente nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (ContStifG) und bewohnt eine aus den Rentenmitteln erworbene
Conterganrente als Entschädigung für entgangene Lebensmöglichkeiten
Der Klägerin stehe (u.a.) ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II für ihre über den im Regelbedarf enthaltenen Anteil hinausgehenden Stromkosten zu. Sie müsse diesen nicht aus eigenen Mitteln decken. Zwar verfüge sie über (erhebliche) monatliche Zahlungen aus der Conterganrente. Diese Leistungen blieben jedoch gemäß § 18 Abs. 1 ContStifG bei der Berechnung der SGB II-Leistungen außer Betracht. Ihnen komme im Wesentlichen eine Entschädigungsfunktion für die Betroffenen zu, wodurch vorrangig entgangene Lebensmöglichkeiten ausgeglichen werden sollten. Infolgedessen sei die Conterganrente (einschließlich der jährlichen Sonderzahlung) zur Bestreitung des Lebensunterhaltes weder bestimmt noch geeignet und müsse daher auch zur Deckung jedenfalls existenzsichernder Mehrbedarfe nicht eingesetzt werden.
Auch Eigentumswohnung muss nicht eingesetzt werden
Die Klägerin müsse auch ihre
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2021
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29888
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