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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.11.2004
- L 1 AL 117/03 -
Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bei Kündigung wegen beabsichtigtem Umzug des Ehepartners
Ein Arbeitnehmer darf sein Beschäftigungsverhältnis nicht kündigen, weil der Ehepartner einen Umzug in eine andere Stadt plant, wenn keine konkreten Umstände für eine Anschlussbeschäftigung vorliegen.
Das Landessozialgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Verkäuferin ihr Arbeitsverhältnis kündigte, nachdem ihr Mann beschlossen hatte, in eine andere Stadt zu ziehen. Das Ehepaar hatte auch schon eine neue Wohnung gemietet. Die Klägerin zog dann jedoch alleine um, nachdem sich ihr Mann von ihr getrennt hatte. Kurze Zeit später meldete sie sich arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Die Arbeitsverwaltung stellte den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen und das Ruhen des Anspruchs während dieser Zeit fest. Das Sozialgericht Koblenz bestätigte diese Entscheidung. Die Klägerin habe ihre Arbeitslosigkeit grob fahrlässig selbst herbeigeführt. Der Ehepartner habe kein Arbeitsverhältnis in der neuen Stadt nachgewiesen. Zudem habe sich die Klägerin nicht um eine neue Arbeitsstelle bemüht.
Auch das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung der Arbeitsverwaltung. Wer sein Beschäftigungsverhältnis ohne rechtfertigenden wichtigen Grund kündigt und ohne eine Anschlussbeschäftigung zu haben, verletzt seine gegenüber der Arbeitsverwaltung bestehende Verpflichtung, den Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Es ist dann gerechtfertigt, eine Sperrzeit zu verhängen. Die Sperrzeitregelung soll die Solidargemeinschaft vor der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte schützen, die den Eintritt des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt oder zu vertreten haben. Als die Klägerin ihre Stelle gekündigt hatte, hatte ihr Ehemann lediglich Stellengesuche aufgegeben, aber noch keine Zusage eines neuen Arbeitgebers. Sie hatte sich auch nicht selbst um eine neue Arbeitsstelle bemüht oder die Arbeitsverwaltung mit der Bitte um Vermittlung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses eingeschaltet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2005
Quelle: Pressemeldung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.02.2005
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Dokument-Nr. 199
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