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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016
- L 3 AS 668/15 B ER -
Grundsätzlich keine Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger
Verfassungsrechtliche Pflicht zur voraussetzungslosen Gewährung von Sozialleistungen nicht gegeben
Erwerbsfähige Unionsbürger, die aufgrund eines gesetzlichen Ausschlusses keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") erhalten können, weil sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder sie kein Aufenthaltsrecht mehr haben, sind grundsätzlich auch dann vom Bezug von Sozialhilfe ausgeschlossen, wenn sie sich bereits sechs Monate im Bundesgebiet aufgehalten haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Mit seiner Entscheidung weicht das Landessozialgericht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, wonach bei einem Aufenthalt von EU-Bürgern im Bundesgebiet von mindestens sechs Monaten Sozialhilfe geleistet werden muss, weil das vom Gesetz vorgesehene Ermessen der Sozialhilfeträger zur Leistung in diesen Fällen auf Null reduziert sei.
Ermessensleistungen kann allenfalls Ausnahmecharakter beigemessen werden
Angesichts des gesetzlich ausdrücklich geregelten Leistungsausschlusses für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, dem Sinn und Zweck dieser Regelung, einer "Einwanderung in die Sozialsysteme" unter Ausnutzung der Möglichkeiten, die die Freizügigkeit für EU-Bürger innerhalb des EU-Binnenmarktes bietet, entgegenzuwirken und der sich aus den Gesetzesmaterialien klar ergebenden Zielsetzung des Gesetzgebers, einen solchen
Abweichung von grundsätzlich geltendem Leistungsausschluss bedarf besonderer Umstände des Einzelfalls
Daher bedürfe es im Einzelfall besonderer Umstände, um von dem grundsätzlich geltenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2016
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Ausschluss arbeitssuchender Ausländer von Hartz IV-Leistungen verfassungswidrig
(Sozialgericht Mainz, Beschluss vom 12.11.2015
[Aktenzeichen: S 12 AS 946/15 ER]) - Kein Anspruch auf Hartz IV-Leistungen für arbeitssuchende EU-Ausländer
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.11.2015
[Aktenzeichen: L 3 AS 479/15 B ER]) - Deutschland darf nicht erwerbstätige Unionsbürger von bestimmten Sozialleistungen ausschließen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 11.11.2014
[Aktenzeichen: C-333/13])
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Dokument-Nr. 22259
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