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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.01.2023
- L 3 U 233/18 -
Unfallversicherung muss Organspenderin nach Lebendnierenspende eine Teilrente zahlen
Ursächlicher Zusammenhang des Spätschadens mit Organspende muss aufgrund einer gesetzlichen Vermutung nicht nachgewiesen werden
Wer zugunsten eines Angehörigen eine Niere spendet und in der Folge unter chronischer Erschöpfung leidet, hat je nach Ausprägung der Beeinträchtigung Anspruch auf Entschädigung aus der Gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Die Klägerin hatte sich 2010 zugunsten ihres erwachsenen Sohnes eine Niere entfernen lassen. Bald darauf klagte sie über anhaltende Erschöpfungszustände, die sie schließlich zur Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit zwangen. Die zuständige Unfallkasse lehnte die Anerkennung der Schädigung als Folge der Nierenspende und die Gewährung einer Rente ab. Das Sozialgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt.
Bereitschaft der Bevölkerung zu Organspenden soll erhöht werden
Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landessozialgericht überwiegend zurückgewiesen. Der Senat stützt seine Entscheidung auf eine 2012 ins Gesetz eingefügte Vorschrift, nach der unter bestimmten Voraussetzungen ein ursächlicher Zusammenhang eines sogenannten Spätschadens mit der Lebendorganspende vermutet wird, ein
Anspruch auf Zahlung einer Teilrente
Die Voraussetzungen der gesetzlichen Tatsachenvermutung sind nach Ansicht des Senats erfüllt, da die Lebendnierenspende nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zur Verursachung chronischer Erschöpfungszustände generell geeignet ist. Der nach dem Gesetz mögliche Gegenbeweis könne nicht geführt werden. Die Klägerin habe einen Anspruch auf eine Teilrente, da die Erkrankung ihre Erwerbsfähigkeit zusammen mit anderen bereits anerkannten Folgen des Versicherungsfalls um 20 Prozent mindere. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2023
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32979
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