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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.10.2005
L 3 U 273/04 -

Anspruch auf Kunstfuß in der gesetzlichen Unfallversicherung

In der gesetzlichen Unfallversicherung hat der Versicherte einen Anspruch auf Maximalversorgung zum Ausgleich bestehender gesundheitlicher Unfallfolgen. Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Anspruch nicht auf die notwendige und ausreichende Leistung beschränkt.

Das Landessozialgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Versicherte 1943 als Jugendliche bei Arbeiten in der Landwirtschaft einen bei einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versicherten Unfall erlitten hatte. Als Folge dieses Unfalles wurde ihr Oberschenkel im unteren Drittel amputiert. Im Laufe der Jahre wurde die Versicherte immer wieder mit Prothesen versorgt. Im Jahre 2000 bewilligte die zuständige Berufsgenossenschaft der Klägerin ein mikroprozessorgesteuertes Kniegelenk (sog. C-Leg). Den Antrag der Klägerin vom November 2002, sie mit einem dynamischen Kunstfuß mit hoher Auftrittsdämpfung und optimaler funktioneller Fußcharakteristik zu versorgen, lehnte die Beklagte ab. Es bestehe kein Anspruch auf die neuesten und teuersten Hilfsmittel. Im Interesse der Solidargemeinschaft der Beitragszahler müsse eine sorgfältige Kosten-Nutzen-Abwägung angestellt werden. Die Klägerin sei mit dem ihr zuletzt bewilligten Kunstfuß ausreichend versorgt.

Das Landessozialgericht bestätigte jetzt die Entscheidung des Sozialgerichts, mit der der Klägerin Recht gegeben wurde. Der von der Klägerin begehrte Kunstfuß ist derzeit das geeignetste Mittel, um die Unfallfolgen bei der Klägerin auszugleichen. Im Recht der Unfallversicherung gilt der Grundsatz einer optimalen Rehabilitation, so dass es der Berufsgenossenschaft verwehrt ist, aus wirtschaftlichen Gründen auf weniger geeignete Hilfsmittel zurückzugreifen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2005
Quelle: Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2005

Aktuelle Urteile aus dem Sozialversicherungsrecht

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