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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2016
- L 5 KA 41/14 -
Hausarzt muss Patienten vor Arzneimittelverordnung nicht nach stationärem Krankenhausaufenthalt fragen
Krankenkasse darf Hausarzt nicht zur Schadensersatzzahlung für verordnete Medikamente verpflichten
Ein Kassenarzt muss, wenn er nicht konkrete Anhaltspunkte hat, grundsätzlich seine Patienten nicht fragen, ob sie sich in stationärer Behandlung befinden. Vielmehr kann er zu Lasten der zuständigen Krankenkasse Arzneimittel verordnen, ohne dass dies gegenüber der Prüfeinrichtung der kassenärztlichen Vereinigung als sonstiger Schaden geltend gemacht werden kann. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Der niedergelassene
LSG: Hausarzt ist kein Verschulden vorzuwerfen
Die hiergegen gerichtete Klage der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2016
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 22379
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