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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2012
L 5 KR 75/10 -

Gesetzliche Krankenversicherung muss Kosten für spezielle Badeprothese nicht übernehmen

Krankenkasse muss nur ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung gewährleisten

Eine Badeprothese mit einem Schaft in Silikonlinertechnik kann grundsätzlich nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Das entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Der bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich krankenversicherten Klägerin wurde 2007 der rechte Unterschenkel amputiert. Sie erhielt durch die Beklagte eine Unterschenkelprothese. Im Juli 2008 verordnete der behandelnde Arzt zusätzlich eine Bade- und Schwimm-Unterschenkelprothese.

Krankenkasse bewilligt lediglich Kosten für Beinprothese in herkömmlicher Bauweise

Einen Antrag auf Kostenübernahme lehnte die Krankenkasse zunächst ganz ab, da es sich nicht um eine Kassenleistung handele. Nachdem im Widerspruchsverfahren durch Orthopädiemeister und Ärzte des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MdK) wegen einer zusätzlichen Einschränkung der Greiffähigkeit der linken Hand ein grundsätzlicher Bedarf für eine Bade- und Schwimmprothese festgestellt wurde, bewilligte die Kasse eine solche in herkömmlicher Bauweise mit Weichwandschaft. Die Klägerin wollte aber eine Badeprothese mit Silikonlinertechnik, da dies auch der Ausstattung bei der anderen Prothese entspreche.

Klägerin kann im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts Mehrkosten für teurere Prothese selbst tragen

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat das insoweit klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Trier bestätigt. Die teurere Badeprothese biete insgesamt nur geringe Gebrauchsvorteile, z.B. bei längeren Strandurlauben oder längerem Stehen im Wasser, die eine Kostentragung durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht rechtfertigten. Zu erbringen sei nur eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung. Die Klägerin könne allerdings im Rahmen ihres Wunsch- und Wahlrechts auch die teurere Prothese anschaffen, wenn sie die Mehrkosten trage.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2012
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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Dokument-Nr.: 13334 Dokument-Nr. 13334

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