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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2012
- L 5 KR 75/10 -
Gesetzliche Krankenversicherung muss Kosten für spezielle Badeprothese nicht übernehmen
Krankenkasse muss nur ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung gewährleisten
Eine Badeprothese mit einem Schaft in Silikonlinertechnik kann grundsätzlich nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Das entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Der bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich krankenversicherten Klägerin wurde 2007 der rechte Unterschenkel amputiert. Sie erhielt durch die Beklagte eine Unterschenkelprothese. Im Juli 2008 verordnete der behandelnde Arzt zusätzlich eine Bade- und Schwimm-Unterschenkelprothese.
Krankenkasse bewilligt lediglich Kosten für Beinprothese in herkömmlicher Bauweise
Einen Antrag auf
Klägerin kann im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts Mehrkosten für teurere Prothese selbst tragen
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat das insoweit klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Trier bestätigt. Die teurere Badeprothese biete insgesamt nur geringe Gebrauchsvorteile, z.B. bei längeren Strandurlauben oder längerem Stehen im Wasser, die eine Kostentragung durch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2012
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 13334
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