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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.02.2016
- L 5 SO 78/15 -
Elternunterhalt: Schwiegersohn muss Sozialamt Einkommen und Vermögen offenlegen
Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie wird durch mögliche Unterhaltspflicht nicht verletzt
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der Schwiegersohn einer Empfängerin von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) verpflichtet ist, dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz der inzwischen verstorbenen Hilfeempfängerin bis zu ihrem Tod Hilfe zur
Auskunftsverlangen verstößt nicht gegen verfassungsrechtliches Gleichbehandlungsgebot
Die Klage des Schwiegersohns gegen dieses Auskunftsbegehren blieb vor dem Sozialgericht und dem Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz erfolglos. Entgegen der Auffassung des Schwiegersohns verstoße das Auskunftsverlangen nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Der nicht getrennt lebende Ehegatte sei nicht mit einem getrennt lebenden Ehegatten oder einem unverheirateten Lebenspartner, für die zivilrechtlich keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2016
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- BGH zur Leistungspflicht eines Kindes beim Elternunterhalt: Taschengeld eines Ehegatten ist unterhaltspflichtiges Einkommen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.10.2014
[Aktenzeichen: XII ZR 133/13]) - Zur Auskunftspflicht im Rahmen des sogenannten Elternunterhalts
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.05.2003
[Aktenzeichen: XII ZR 299/00])
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Dokument-Nr. 22271
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