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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.09.2012
- L 6 AS 404/12 B ER -
Hartz IV: Leibrentenzahlungen können als Kosten der Unterkunft angesehen werden
Jobcenter muss Leibrente als Kosten der Unterkunft übernehmen
Die Zahlungen einer Leibrente durch einen Empfänger von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ("Hartz IV") können als durch das Jobcenter zu leistende Kosten der Unterkunft angesehen werden. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Die Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls beziehen seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie sind Eigentümer einer selbstbewohnten Immobilie. Diese ist ihnen aufgrund eines notariellen "Übergabevertrages mit Auflassung" übertragen worden. Nach dem Vertrag verpflichteten sich die Beschwerdeführer an die Übergeberin und ihren Ehemann eine monatliche Rente in Höhe von 440 Euro zu zahlen, solange einer von beiden noch lebt. Nach dem Vertrag ist die Übergeberin bzw. nach deren Tod ihr Ehemann berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sollten die Beschwerdeführer mit der Zahlung von mehr als drei Monatsraten in Verzug geraten. In diesem Fall ist das Grundstück wieder an die Übergeberin bzw. ihren Ehemann zurück zu übertragen. Zur Sicherung wurde eine Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Übergeberin und eine Auflassungsvormerkung zugunsten ihres Ehemannes eingetragen.
Leibrente ist als zu erstattende Kosten der Unterkunft anzusehen
Anders als das Sozialgericht Mainz hat das Landessozialgericht die Zahlungen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2012
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Sozialgericht Mainz, Beschluss vom 01.08.2012
[Aktenzeichen: S 12 AS 717/12 ER]
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Dokument-Nr. 14279
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