wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.05.2006
L 2 B 32/06 AS ER -

ALG II: Während Zweitausbildung auch bei Bedürftigkeit prinzipell kein Anspruch

Wer nach erfolgreichem Abschluss einer Berufsausbildung eine weitere Ausbildung aufnimmt, hat – trotz finanzieller Bedürftigkeit – grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Dies hat das Landessozialgericht in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden.

Die Klägerin hatte erfolgreich eine Lehre als Bürokauffrau absolviert und auch schon in dem Beruf gearbeitet. Jetzt hat sie eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten aufgenommen. Die Ausbildungsvergütung reicht nicht aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Gegen die Ablehnung von Arbeitslosengeld II hat die Klägerin geklagt. Der Antrag, ihr schon während des noch laufenden Klageverfahrens vorläufig Arbeitslosengeld II zu zahlen, ist beim Landessozialgericht erfolglos geblieben.

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II ist ausgeschlossen, wenn für die Ausbildung dem Grunde nach Berufsausbildungsbeihilfe von der Bundesagentur für Arbeit oder BAföG gewährt werden kann. Dies gilt auch, wenn auf diese Leistung im Einzelfall, z. B. wegen einer Zweitausbildung, kein Anspruch besteht. Es soll nämlich eine Umgehung der Regelungen des BAföG oder der Berufsausbildungsbeihilfe vermieden werden. Danach ist eine Förderung nur möglich, wenn das erste Ausbildungsverhältnis aus berechtigtem Grund vorzeitig aufgelöst wurde. Das Arbeitslosengeld II darf keine verdeckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene sein. Egal ist, ob sich die Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch die Zweitausbildung erhöhen.

Eine darlehensweise Gewährung von Arbeitslosengeld II scheidet hier aus, weil eine besondere Härte nicht erkennbar ist. Weder steht die Klägerin unmittelbar vor Abschluss der Zweitausbildung, noch ist eine mangelnde Eignung für den ersten Ausbildungsberuf festgestellt .

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Sachsen-Anhalt vom 29.08.2006

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Arbeitslosengeld II | ALG II | Ausbildung | Berufsausbildung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3143 Dokument-Nr. 3143

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss3143

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?