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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.05.2006
- L 2 B 32/06 AS ER -
ALG II: Während Zweitausbildung auch bei Bedürftigkeit prinzipell kein Anspruch
Wer nach erfolgreichem Abschluss einer Berufsausbildung eine weitere Ausbildung aufnimmt, hat – trotz finanzieller Bedürftigkeit – grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Dies hat das Landessozialgericht in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden.
Die Klägerin hatte erfolgreich eine Lehre als Bürokauffrau absolviert und auch schon in dem Beruf gearbeitet. Jetzt hat sie eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten aufgenommen. Die Ausbildungsvergütung reicht nicht aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Gegen die Ablehnung von Arbeitslosengeld II hat die Klägerin geklagt. Der Antrag, ihr schon während des noch laufenden Klageverfahrens vorläufig Arbeitslosengeld II zu zahlen, ist beim Landessozialgericht erfolglos geblieben.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II ist ausgeschlossen, wenn für die Ausbildung dem Grunde nach Berufsausbildungsbeihilfe von der Bundesagentur für Arbeit oder BAföG gewährt werden kann. Dies gilt auch, wenn auf diese Leistung im Einzelfall, z. B. wegen einer Zweitausbildung, kein Anspruch besteht. Es soll nämlich eine Umgehung der Regelungen des BAföG oder der Berufsausbildungsbeihilfe vermieden werden. Danach ist eine Förderung nur möglich, wenn das erste Ausbildungsverhältnis aus berechtigtem Grund vorzeitig aufgelöst wurde. Das Arbeitslosengeld II darf keine verdeckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene sein. Egal ist, ob sich die Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch die Zweitausbildung erhöhen.
Eine darlehensweise Gewährung von Arbeitslosengeld II scheidet hier aus, weil eine besondere Härte nicht erkennbar ist. Weder steht die Klägerin unmittelbar vor Abschluss der Zweitausbildung, noch ist eine mangelnde Eignung für den ersten Ausbildungsberuf festgestellt .
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Sachsen-Anhalt vom 29.08.2006
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Dokument-Nr. 3143
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