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Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.04.2012
- L 2 VI 35/09 ZVW -
Schwerbehinderung durch Impfschaden? Gesundheitliche Schädigung muss ursächlich auf Impfung zurückgeführt werden können
Impfschaden bei schwerbehinderten Kind nicht hinreichend wahrscheinlich
Für einen Anspruch auf Erhalt von Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz muss der Betroffene zweifelsfrei nachweisen können, dass eine Impfung die Ursache für eine gesundheitliche Schädigung ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein hervor.
Die im Jahr 2002 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war in ihrem ersten Lebensjahr wiederholt mit einem zugelassenen 6-fach-Kombinationsimpfstoff geimpft worden. Diese Impfungen entsprachen der in Schleswig-Holstein geltenden öffentlichen Empfehlung. Darüber hinaus war die Klägerin im Rahmen einer Impfstudie auch mit einem Versuchspräparat gegen Meningokokken, die eine Hirnhautentzündung auslösen können, geimpft worden. Einige Wochen nach der letzten
Eltern müssen Beweis für Impfung als Ursache für gesundheitliche Schädigung erbringen
Der von ihren Eltern für sie geltend gemachte Anspruch auf Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz setzt u.a. voraus, dass die gesundheitliche Schädigung ursächlich auf die
Gesundheitliche Schäden vermutlich eher durch genetische Probleme verursacht
Der vom Gericht beauftragte unabhängige Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die schwere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2012
Quelle: Landessozialgericht Schleswig-Holstein/ra-online
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Dokument-Nr. 13895
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