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Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 05.07.2023
- L 2 R 61/21 -
Versicherte hat Anspruch auf Übergangsgeld während einer Reha-Maßnahme
„Unmittelbar vor Beginn“ heißt nicht am Tag zuvor
Während einer stationären Rehabilitation haben Versicherte gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Anspruch auf Übergangsgeld. Voraussetzungen ist, dass sie unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistung Arbeitslosengeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen haben und Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Unmittelbarkeit ist auch dann gegeben, wenn zwischen dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld und der Bewilligung der Reha-Maßnahme neun Tage liegen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Eine 54-jährige Frau bezog bis Mitte April 2015 Arbeitslosengeld. Neun Tage später bewilligte die
LSG: Unmittelbar vor Beginn erfordert keinen nahtlosen Übergang
Das Hessische Landesssozialgericht verurteilte die
Maßgeblich ist Zeitpunkt der Bewilligung und nicht des Beginns der Reha
Vorliegend komme es zudem nicht auf den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2023
Quelle: Landessozialgericht Hessen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33074
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