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Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 05.02.2021
- L 3 U 205/17 -
Achillessehnenriss beim Völkerball kein Arbeitsunfall
Versicherter hat keinen Anspruch auf Entschädigung
Während einer vom Rentenversicherungsträger durchgeführten Rehabilitation besteht grundsätzlich Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein bewusstes seitliches Ausweichmanöver beim Völkerball im Rahmen der Bewegungstherapie ist allerdings nicht dazu geeignet, einen Riss der Achillessehne zu bewirken. Ein Arbeitsunfall ist daher in einem solchen Fall nicht anzuerkennen. Dies entschied das Hessischen Landessozialgericht.
Im hier vorliegenden Fall befand sich ein Versicherter in einer
Berufsgenossenschaft lehnte Entschädigungsleistungen ab
Die Berufsgenossenschaft lehnte Entschädigungsleistungen ab. Das Ereignis habe den Gesundheitsschaden nicht rechtlich wesentlich verursacht. An der Achillessehne des Versicherten hätten bereits zuvor ausgeprägte verschleißbedingte Veränderungen bestanden, so dass der Sehnenriss in absehbarer Zeit bei jeder normalen Verrichtung des täglichen Lebens eingetreten wäre.
Ausweichmanöver beim Völkerballspeil nicht Ursache nicht Achillessehnenruptur
Die Richter*innen beider Instanzen gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Während der vom Rentenversicherungsträger durchgeführten
Degenerative Veränderungen der Sehne von überragender Bedeutung
Ein seitliches Ausweichmanöver wie beim Ballspiel - für welches die Achillessehne gebaut und funktionell vorgesehen sei - sei nur zusammen mit den zum Unfallzeitpunkt vorhandenen (unversicherten) degenerativen Veränderungen für den Riss der Sehne verantwortlich. Bei dem geschädigten Versicherten habe die sehr ausgeprägte und leicht ansprechbare Schadensanlage insoweit eine überragende Bedeutung gehabt, während das Ausweichmanöver lediglich Auslöser und daher nicht wesentlich für die Ruptur gewesen sei. Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2021
Quelle: Landessozialgericht Hessen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30014
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