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Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 12.01.2021
- L 9 AS 535/20 B ER -
Behinderter Teilzeit-Student kann Anspruch auf Hartz IV haben
Teilzeitstudium ist nicht nach dem BAföG förderungsfähig
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Ein Teilzeitstudium ist jedoch nicht nach dem BAföG förderungsfähig, da es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nimmt. Teilzeit-Studierende können daher Arbeitslosengeld II beanspruchen. Dies entschied das Landessozialgericht Hessischen.
Der Kläger ist ein an Epilepsie erkrankter Mann und studierte ab dem Jahr 2012 Theologie. Er brach dieses Studiums wieder ab und nahm ein Studium der Geschichts- und Kulturwissenschaften auf. Die Universität gewährte dem Studenten aufgrund seiner chronischen Erkrankung ein
Teilzeit-Studierende ohne BAföG nicht von Hartz IV ausgeschlossen
Das LSG verurteilte das Jobcenter im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Studenten Arbeitslosengeld II zu gewähren. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2021
Quelle: Landessozialgericht Hessen, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29715
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