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Landgericht Amberg, Urteil vom 28.01.2019
- 41 HK O 784/18 -
Auf Werbeschildern angegebenes Ursprungsland von Lebensmitteln muss stimmen
Durchschnittlicher Verbraucher verlässt sich bei Kaufentscheidung auf Werbeschilder und liest nicht Verpackungsbeschriftung
Das Landgericht Amberg hat der Netto Marken-Discount AG & Co. KG untersagt, auf Regal- und Hängeschildern mit falschen Herkunftsländern von Obst und Gemüse zu werben.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Netto Marken-Discount AG & Co. KG in einer Filiale in Frankfurt am Main auf Schildern mit unzutreffenden Herkunftsangaben für Obst und Gemüse geworben. Die Kartoffeln kamen nicht aus Italien, sondern aus Frankreich, die Minitomaten statt aus den Niederlanden aus Spanien. Die vermeintlich spanischen Pfirsiche stammten aus Italien, die Trauben wurden nicht in Ägypten, sondern in Indien geerntet. Das konnten Verbraucherinnen und Verbraucher jedoch erst bei genauem Lesen der Verpackungen erkennen. Dort war das richtige Ursprungsland genannt.
Falsche Angaben zum Ursprungsland irreführend
Trotz der falschen
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2019
Quelle: Bundesverband der Verbraucherzentralen/ra-online (pm)
- Lebensmittelunternehmen darf irreführende Produktbezeichnung für "türkischen" Käse (sog. "Erzincan Peyniri") nicht verwenden
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 23.01.2013
[Aktenzeichen: 6 U 38/12]) - Pilze aus China und Chile dürfen nicht den Eindruck regionaler Herkunft erwecken
(Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.01.2015
[Aktenzeichen: 3 O 1430/14])
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Dokument-Nr. 27294
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