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Mittwoch, 4. Dezember 2024

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Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:

Fundstelle: NJW-Spezial 2014, 506 (Klaus Leipold und Stephan Beukelmann)

Zeitschrift: NJW-Spezial,
Jahrgang: 2014, Seite: 506, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold und Stephan Beukelmann

Folgende Entscheidungen erbingen den Nachweis für die Fundstelle
NJW-Spezial 2014, 506 (Klaus Leipold und Stephan Beukelmann):

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom30.06.2014
- 2 BvR 792/11 -

Verwerfung der Revision in Strafsachen auch ohne mündliche Verhandlung möglich

Die in der Strafprozessordnung eröffnete Möglichkeit, eine offensichtlich unbegründete Revision ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zu verwerfen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es ist von Verfassungs wegen auch nicht geboten, dass eine solche Entscheidung mit einer Begründung versehen wird. Dies entschied das Bundes­verfassungs­gericht und hat sich dabei auch mit dem Recht auf ein faires Verfahren auseinandergesetzt, das in Art. 6 der Europäischen Menschen­rechts­konvention verbürgt ist. Lesen Sie mehr

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom27.06.2014
- 2 BvR 429/12 -

Verbot zur Veröffentlichung von Anklageschriften vor der Hauptverhandlung rechtmäßig

Der Straftatbestand des § 353 d Nr. 3 Strafgesetzbuch, der unter anderem verbietet, eine Anklageschrift im Wortlaut öffentlich mitzuteilen, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert wurde, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied das Bundes­verfassungs­gericht im Anschluss an einen Beschluss des Ersten Senats aus dem Jahr 1985. In verfassungsgemäßer Weise soll dieser Straftatbestand nicht nur die Rechte des Angeklagten schützen, sondern auch verhindern, dass Verfahrens­beteiligte - insbesondere Laienrichter und Zeugen - in ihrer Unbefangenheit beeinträchtigt werden. Lesen Sie mehr

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Die Fundstelle NJW-Spezial 2014, 506 (Klaus Leipold und Stephan Beukelmann) wird teils auch als „NJW-Spezial 14, 506“, „NJW-Spezial 2014, S. 506“ oder „NJW-Spezial 14, S. 506“ zitiert.