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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.06.2014
- 2 BvR 429/12 -
Verbot zur Veröffentlichung von Anklageschriften vor der Hauptverhandlung rechtmäßig
Straftatbestand schütz Rechte des Angeklagten und Befangenheit der Verfahrensbeteiligten verhindern
Der Straftatbestand des § 353 d Nr. 3 Strafgesetzbuch, der unter anderem verbietet, eine Anklageschrift im Wortlaut öffentlich mitzuteilen, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert wurde, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht im Anschluss an einen Beschluss des Ersten Senats aus dem Jahr 1985. In verfassungsgemäßer Weise soll dieser Straftatbestand nicht nur die Rechte des Angeklagten schützen, sondern auch verhindern, dass Verfahrensbeteiligte - insbesondere Laienrichter und Zeugen - in ihrer Unbefangenheit beeinträchtigt werden.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens wurde am 17. April 2009 wegen gewerbsmäßigen Betrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung angeklagt. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2009 ließ das Landgericht die Anklage teilweise zu und eröffnete das Hauptverfahren; im Übrigen lehnte es die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen ab. In der ersten Dezemberhälfte 2009 stellte der Beschwerdeführer diesen Beschluss sowie Teile der
Kein Verstoß gegen Analogieverbot
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG verstößt. Insbesondere steht der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1985 (BVerfGE 71, 206), soweit er in Gesetzeskraft erwachsen ist, nicht entgegen. Der - insoweit maßgebliche - Tenor der Entscheidung, wonach § 353 d Nr. 3 StGB "mit dem Grundgesetz vereinbar [ist], soweit die in dieser Bestimmung unter Strafe gestellte wörtliche öffentliche Mitteilung der
Strafnorm verletzt weder Meinungsfreiheit noch allgemeines Persönlichkeitsrecht
Die Strafnorm des § 353 d Nr. 3 StGB verletzt auch in Fällen, in denen die
Verbot gewährleistet unbedingte Neutralität des Gerichts
§ 353 d Nr. 3 StGB verfolgt nach einhelliger Auffassung eine doppelte Schutzrichtung. Er soll in erster Linie verhindern, dass Verfahrensbeteiligte, insbesondere Laienrichter und Zeugen, durch die vorzeitige
Wiedergaben des Inhalts der Anklageschrift in indirekter Rede nicht vom Verbot umfasst
Zur Erreichung dieser Ziele ist § 353 d Nr. 3 StGB trotz bestehender Umgehungsmöglichkeiten nicht schlechterdings ungeeignet. Dies gilt insbesondere, soweit der Gesetzgeber nur die
Einseitiges Recht des Angeklagten zur Veröffentlichung würde Wahrheitsfindung zurückdrängen
Auch die Verhältnismäßigkeitsabwägung im engeren Sinne fällt zu Gunsten der Verfassungsmäßigkeit von § 353 d Nr. 3 StGB aus, selbst wenn die
Verletzungen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
Jahrgang: 2014, Seite: 357, Entscheidungsbesprechung von Joachim Jahn GRURPrax 2014, 357 (Joachim Jahn) | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 2777 NJW 2014, 2777 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 506, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold und Stephan Beukelmann NJW-Spezial 2014, 506 (Klaus Leipold und Stephan Beukelmann)
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Dokument-Nr. 18514
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